CT-gesteuerte epidurale Injektion

Radiologie · Interventionelle Radiologie – CT-gesteuerte Verfahren

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – CT-gesteuerte Verfahren
KernpositionenGOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 256
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5377, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für CT-gesteuerte epidurale Injektion

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Platziert ein Arzneimittel bildkontrolliert epidural an der vermuteten schmerzverursachenden Struktur und dokumentiert die korrekte Ausbreitung. Die Behandlung umfasst epidurale Injektion und CT-Steuerung der Intervention.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch und bildgebend korrelierender radikulärer Schmerzsymptomatik nach angemessener konservativer Behandlung; Gerinnung, Infektion, Wirkstoffrisiken und messbares Therapieziel sind zu prüfen. Erforderliche Kernleistungen: Epidurale Injektion und CT-Steuerung der Intervention; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5378KernpositionComputertomographie zu interventionellen Maßnahmen. Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.
GOÄ-Nr. 256KernpositionEpidurale Injektion
GOÄ-Nr. 5377Bedingt / alternativComputergestützte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion. Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „CT-gesteuerte Gewebeentnahme aus der Pleura“ sowie „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5378: Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.

GOÄ-Nr. 256: Epidurale Injektion

Zielregion und Seite

Indikation

Zugangsweg und Nadellage

CT-Steuerung

entnommenes Material oder applizierte Substanz

Komplikationen

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5377 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.