Welche GOÄ-Ziffern sind für „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „CT-gesteuerte epidurale Injektion“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – CT-gesteuerte Verfahren
KernpositionenGOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 256
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5377
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für CT-gesteuerte epidurale Injektion

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ in Betracht?

Für „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 256 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5377 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ stehen CT epidural, epidurale Infiltration. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5378KernpositionNicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.
GOÄ-Nr. 256KernpositionEpidurale Injektion
GOÄ-Nr. 5377Bedingt / alternativNur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5378

Kernposition der Kombination

Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.

GOÄ 256

Kernposition der Kombination

Epidurale Injektion

GOÄ 5377

Bedingte oder alternative Position

Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „CT-gesteuerte epidurale Injektion“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Zielregion und Seite
Indikation
Zugangsweg und Nadellage
CT-Steuerung
entnommenes Material oder applizierte Substanz
Komplikationen

Wie grenzt sich „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „CT-gesteuerte Gewebeentnahme aus der Pleura“ sowie „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: CT epidural, epidurale Infiltration

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5378: Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.

GOÄ-Nr. 256: Epidurale Injektion

Zielregion und Seite

Indikation

Zugangsweg und Nadellage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „CT-gesteuerte epidurale Injektion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5378 (Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung); GOÄ-Nr. 256 (Epidurale Injektion). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5377 gilt zusätzlich: Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5377 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

CT-gesteuerte Gewebeentnahme aus der Pleura

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

CT-gesteuerte Organpunktion oder Organbiopsie

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 256 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5377 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 256. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „CT-gesteuerte Gewebeentnahme aus der Pleura“ sowie „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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