Welche GOÄ-Ziffern sind für „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – CT-gesteuerte Verfahren
KernpositionenGOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 312
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5377
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ in Betracht?

Für „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 312 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5377 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ stehen CT Knochenbiopsie, Knochenpunktion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5378KernpositionNicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.
GOÄ-Nr. 312KernpositionNr. 312 ist die Knochenstanze; nicht als unspezifische Knochenpunktion verwenden.
GOÄ-Nr. 5377Bedingt / alternativNur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5378

Kernposition der Kombination

Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.

GOÄ 312

Kernposition der Kombination

Nr. 312 ist die Knochenstanze; nicht als unspezifische Knochenpunktion verwenden.

GOÄ 5377

Bedingte oder alternative Position

Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Zielregion und Seite
Indikation
Zugangsweg und Nadellage
CT-Steuerung
entnommenes Material oder applizierte Substanz
Komplikationen

Wie grenzt sich „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ sowie „CT-gesteuerte Gewebeentnahme aus der Pleura“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: CT Knochenbiopsie, Knochenpunktion

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5378: Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.

GOÄ-Nr. 312: Nr. 312 ist die Knochenstanze; nicht als unspezifische Knochenpunktion verwenden.

Zielregion und Seite

Indikation

Zugangsweg und Nadellage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5378 (Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung); GOÄ-Nr. 312 (Nr. 312 ist die Knochenstanze; nicht als unspezifische Knochenpunktion verwenden). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5377 gilt zusätzlich: Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5377 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

CT-gesteuerte epidurale Injektion

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

CT-gesteuerte Gewebeentnahme aus der Pleura

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

CT-gesteuerte Organpunktion oder Organbiopsie

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 312 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5377 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 312. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „CT-gesteuerte Knochenstanze, gegebenenfalls mit Knochenmarkentnahme“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „CT-gesteuerte epidurale Injektion“ sowie „CT-gesteuerte Gewebeentnahme aus der Pleura“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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