CT-gesteuerte Organpunktion oder Organbiopsie

Radiologie · Interventionelle Radiologie – CT-gesteuerte Verfahren

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – CT-gesteuerte Verfahren
KernpositionenGOÄ-Nr. 5378 und GOÄ-Nr. 315
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5377, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für CT-gesteuerte Organpunktion oder Organbiopsie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Gewinnt und charakterisiert Zell- oder Gewebematerial, um Entität, Dignität, Herkunft und gegebenenfalls therapieentscheidende Marker festzulegen. Die Bildgebung umfasst CT-gesteuerte Organpunktion oder Organbiopsie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei einer Läsion oder Erkrankung, deren Diagnose, Klassifikation oder Therapieentscheidung eine repräsentative morphologische beziehungsweise molekulare Sicherung benötigt. Erforderliche Kernleistungen: CT-gesteuerte Organpunktion oder Organbiopsie; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5378KernpositionComputertomographie zu interventionellen Maßnahmen. Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.
GOÄ-Nr. 315KernpositionPunktion beziehungsweise Gewebeentnahme aus einem Organ, zum Beispiel Leber, Niere oder Milz
GOÄ-Nr. 5377Bedingt / alternativComputergestützte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion. Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Ultraschallgesteuerte Organpunktion/Biopsie“ sowie „CT-gesteuerte epidurale Injektion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5378: Nicht neben Nrn. 5370 bis 5376 in derselben Sitzung.

GOÄ-Nr. 315: Punktion beziehungsweise Gewebeentnahme aus einem Organ, zum Beispiel Leber, Niere oder Milz

Zielregion und Seite

Indikation

Zugangsweg und Nadellage

CT-Steuerung

entnommenes Material oder applizierte Substanz

Komplikationen

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5377 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei obligater 3D-Rekonstruktion oder qualifizierter geometrischer Winkel-, Flächen- oder Volumenberechnung; einfacher Gebührensatz.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.