Welche GOÄ-Ziffern sind für „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2451
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ in Betracht?

Für „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2451 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ stehen Fazialisparese, Fazialislähmung, Muskelplastik, Faszienzügelung, Gesichtsrekonstruktion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2451KernpositionNur bei rekonstruktiver Operation einschließlich der in der Leistungslegende genannten Muskelplastiken und/oder Faszienzügelung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2451

Kernposition der Kombination

Nur bei rekonstruktiver Operation einschließlich der in der Leistungslegende genannten Muskelplastiken und/oder Faszienzügelung.

Wie grenzt sich „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid“ sowie „Operation einer Ptosis“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Fazialisparese, Fazialislähmung, Muskelplastik, Faszienzügelung

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 2451: Nur bei rekonstruktiver Operation einschließlich der in der Leistungslegende genannten Muskelplastiken und/oder Faszienzügelung.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 2451 (Nur bei rekonstruktiver Operation einschließlich der in der Leistungslegende genannten Muskelplastiken und/oder…). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation einer Ptosis

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation eines Lymphödems einer Extremität

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation eines Mammatumors

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2451 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2451. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rekonstruktive Operation bei Fazialislähmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid“ sowie „Operation einer Ptosis“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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