Hallux-valgus-Operation mit Exostosenabmeisselung und Sehnenverpflanzung

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Hallux-valgus-Operation mit Exostosenabmeisselung und Sehnenverpflanzung“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2296
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
GOÄ-Abrechnung für Hallux-valgus-Operation mit Exostosenabmeisselung und Sehnenverpflanzung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Korrigiert knöcherne und gegebenenfalls weichteilige Fehlstellung des Vorfußes, um Druckbeschwerden, Achsabweichung und eingeschränkte Abrollfunktion zu verbessern. Der Eingriff umfasst exostosenabmeißelung bei Hallux valgus.

Wann ist sie anwendbar?

Bei symptomatischer, klinisch und radiologisch gesicherter Fehlstellung nach erfolgloser konservativer Behandlung; Operationswahl richtet sich nach Deformität und Gelenkzustand. Zur Exostosenabtragung kommt eine Sehnenverpflanzung, wenn die muskuläre Dysbalance für eine tragfähige Achskorrektur mitbehandelt werden muss.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Hallux valgus Sehnenverpflanzung, Exostose mit Sehnenplastik im Mittelpunkt. Die Abrechnung richtet sich nach anatomischer Struktur, Lokalisation und Operationsziel. Eine bloße Freilegung oder ein methodisch notwendiger Teilschritt ist von einer selbständigen Sehnen-, Nerven-, Faszien- oder plastischen Leistung abzugrenzen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Hallux-valgus-Operation mit Exostosenabmeisselung und Sehnenverpflanzung“ bildet GOÄ-Nr. 2296 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2296KernpositionExostosenabmeißelung bei Hallux valgus einschließlich Sehnenverpflanzung
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Hallux-valgus-Operation mit Exostosenabmeisselung und Sehnenverpflanzung“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“ und „Dupuytren-Operation mit vollständiger Aponeurektomie und Strangresektion“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

betroffene Hand oder Fußseite, Finger beziehungsweise Zehe, anatomische Struktur, Funktionsbefund, Operationsziel und einzelne Rekonstruktionsschritte.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Hallux valgus Sehnenverpflanzung, Exostose mit Sehnenplastik.

GOÄ-Nr. 2296: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Hallux-valgus-Operation mit Exostosenabmeisselung und Sehnenverpflanzung. GOÄ-Nr. 2296 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Methodisch notwendige Freilegungs-, Lösungs- oder Verschlussschritte werden zusätzlich zur operativen Zielleistung berechnet.


2.

GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Hallux-valgus-Operation mit Exostosenabmeisselung und Sehnenverpflanzung“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.