Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2295
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 442
GOÄ-Abrechnung für Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Korrigiert knöcherne und gegebenenfalls weichteilige Fehlstellung des Vorfußes, um Druckbeschwerden, Achsabweichung und eingeschränkte Abrollfunktion zu verbessern. Die Versorgung umfasst exostosenabmeißelung bei Hallux valgus.

Wann ist sie anwendbar?

Bei symptomatischer, klinisch und radiologisch gesicherter Fehlstellung nach erfolgloser konservativer Behandlung; Operationswahl richtet sich nach Deformität und Gelenkzustand. Abgetragen wird die schmerzhafte mediale Exostose; eine zusätzliche Sehnenverpflanzung ist nicht Bestandteil dieser Variante.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Hallux valgus Exostose, Pseudoexostose abmeisseln, Exostosenabmeisselung Grosszehe im Mittelpunkt. Knochen, Frakturlokalisation, Repositionsverfahren und eine mögliche Osteosynthese müssen getrennt nachvollziehbar sein. Implantate sind keine GOÄ-Ziffern und kommen nur als tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen in Betracht.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus“ bildet GOÄ-Nr. 2295 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 442 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2295KernpositionExostosenabmeißelung bei Hallux valgus
GOÄ-Nr. 442Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 442

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Hallux-valgus-Operation mit Gelenkkopfresektion und Gelenkplastik und/oder Mittelfussosteotomie“ und „Einrichtung einer Patella- oder Unterschenkelfraktur“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

betroffener Knochen und Seite, Frakturform, Repositionsergebnis, Stabilisierung oder Osteosynthesetechnik, Implantat und Bildkontrolle.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Hallux valgus Exostose, Pseudoexostose abmeisseln, Exostosenabmeisselung Grosszehe.

GOÄ-Nr. 2295: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus. GOÄ-Nr. 2295 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 442 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Reposition, Osteosynthese und Materialkosten werden als Paket angesetzt, obwohl einzelne Voraussetzungen oder Auslagenbelege fehlen.


2.

GOÄ-Nr. 442 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.