Einrichtung einer Fingergrund-/Mittelglied- oder Grosszehenfraktur mit Osteosynthese

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Einrichtung einer Fingergrund-/Mittelglied- oder Grosszehenfraktur mit Osteosynthese“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2339
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 442
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Einrichtung einer Fingergrund-/Mittelglied- oder Grosszehenfraktur mit Osteosynthese

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Länge, Achse und Stabilität eines verletzten Knochens wieder her beziehungsweise entfernt Osteosynthesematerial bei eigenständiger medizinischer Indikation. Der Eingriff umfasst einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger.

Wann ist sie anwendbar?

Bei instabiler oder fehlgestellter Fraktur; eine spätere Materialentfernung erfordert Beschwerden, Komplikationsrisiko oder einen anderen konkreten Grund und ist nicht automatisch nötig. Erforderliche Kernleistung: Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Fingerfraktur Osteosynthese, Grosszehenfraktur Osteosynthese, Grundgliedfraktur Draht im Mittelpunkt. Die Abrechnung richtet sich nach anatomischer Struktur, Lokalisation und Operationsziel. Eine bloße Freilegung oder ein methodisch notwendiger Teilschritt ist von einer selbständigen Sehnen-, Nerven-, Faszien- oder plastischen Leistung abzugrenzen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Einrichtung einer Fingergrund-/Mittelglied- oder Grosszehenfraktur mit Osteosynthese“ bildet GOÄ-Nr. 2339 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 442 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2339KernpositionEinrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger mit Osteosynthese
GOÄ-Nr. 442Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenOsteosynthesematerial, soweit gesondert ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 442

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Einrichtung einer Fingergrund-/Mittelglied- oder Grosszehenfraktur mit Osteosynthese“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Einrichtung einer Grund-/Mittelgliedfraktur am Finger oder Grosszehenfraktur“ und „Einrichtung einer Endgliedfraktur am Finger oder einer Zehenfraktur“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

betroffene Hand oder Fußseite, Finger beziehungsweise Zehe, anatomische Struktur, Funktionsbefund, Operationsziel und einzelne Rekonstruktionsschritte.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Fingerfraktur Osteosynthese, Grosszehenfraktur Osteosynthese, Grundgliedfraktur Draht.

GOÄ-Nr. 2339: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Einrichtung einer Fingergrund-/Mittelglied- oder Grosszehenfraktur mit Osteosynthese. GOÄ-Nr. 2339 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 442 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Osteosynthesematerial, soweit gesondert ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Methodisch notwendige Freilegungs-, Lösungs- oder Verschlussschritte werden zusätzlich zur operativen Zielleistung berechnet.


2.

GOÄ-Nr. 442 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

„Einrichtung einer Fingergrund-/Mittelglied- oder Grosszehenfraktur mit Osteosynthese“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.