Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2354
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 442
GOÄ-Abrechnung für Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Länge, Achse und Stabilität eines verletzten Knochens wieder her beziehungsweise entfernt Osteosynthesematerial bei eigenständiger medizinischer Indikation. Der Eingriff umfasst entfernung einer Nagelung beziehungsweise Drahtung und/ oder Verschraubung (mit Metallplatten) aus großen Röhrenknochen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei instabiler oder fehlgestellter Fraktur; eine spätere Materialentfernung erfordert Beschwerden, Komplikationsrisiko oder einen anderen konkreten Grund und ist nicht automatisch nötig. Erforderliche Kernleistung: Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Metallentfernung Tibia, Plattenentfernung Humerus, Marknagelentfernung im Mittelpunkt. Knochen, Frakturlokalisation, Repositionsverfahren und eine mögliche Osteosynthese müssen getrennt nachvollziehbar sein. Implantate sind keine GOÄ-Ziffern und kommen nur als tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen in Betracht.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen“ bildet GOÄ-Nr. 2354 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 442 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2354KernpositionEntfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/ oder Verschraubung (mit Metallplatten) aus großen Röhrenknochen
GOÄ-Nr. 442Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 442

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Entfernung von Nagel, Draht oder Schraube aus kleinem Roehrenknochen“ und „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

betroffener Knochen und Seite, Frakturform, Repositionsergebnis, Stabilisierung oder Osteosynthesetechnik, Implantat und Bildkontrolle.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Metallentfernung Tibia, Plattenentfernung Humerus, Marknagelentfernung.

GOÄ-Nr. 2354: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen. GOÄ-Nr. 2354 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 442 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Reposition, Osteosynthese und Materialkosten werden als Paket angesetzt, obwohl einzelne Voraussetzungen oder Auslagenbelege fehlen.


2.

GOÄ-Nr. 442 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.