Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2010
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 442 und GOÄ-Nr. 491
GOÄ-Abrechnung für Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt körperfremdes Material, um Schmerz, Infektion, Druckschaden oder Funktionsverlust zu verhindern und angrenzende Nerven, Gefäße und Sehnen zu schonen. Der Eingriff umfasst entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen beziehungsweise Knochen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei tast- oder bildgebend lokalisierbarem Fremdkörper mit Beschwerden, Infektionsrisiko oder funktioneller Gefährdung; Tiefe und Zugangsrisiko bestimmen das Vorgehen. Erforderliche Kernleistung: Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen beziehungsweise Knochen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen tiefsitzender Fremdkörper, tiefsitzender Fremdkoerper, operative Fremdkörperentfernung, operative Fremdkoerperentfernung im Mittelpunkt. Für die Auswahl der Wund- oder Eingriffsposition sind Größe, Tiefe, Verschmutzungsgrad, Gewebeschädigung und die konkrete Versorgungstechnik maßgeblich. Anästhesie- oder OP-Zuschläge setzen einen eigenständigen, dokumentierten Leistungsinhalt und die jeweiligen Abrechnungsbedingungen voraus.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ bildet GOÄ-Nr. 2010 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 442 und GOÄ-Nr. 491 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2010KernpositionEntfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
GOÄ-Nr. 442Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
GOÄ-Nr. 491Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie großer Bezirke – auch Parazervikalanästhesie. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 442

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Mastdarm“ und „Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Lokalisation, Ausdehnung und Tiefe des Befunds, Kontaminations- oder Entzündungszeichen, Versorgungstechnik, Anästhesie und Wundverschluss.

Klinischer Bezug der Dokumentation: tiefsitzender Fremdkörper, tiefsitzender Fremdkoerper, operative Fremdkörperentfernung, operative Fremdkoerperentfernung.

GOÄ-Nr. 2010: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen. GOÄ-Nr. 2010 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 442 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Kleine und große Wunden oder oberflächliche und tiefe Befunde werden ohne dokumentierte Größen- beziehungsweise Tiefenmerkmale gleich eingeordnet.


2.

GOÄ-Nr. 442 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.