Wie lässt sich „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2010
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 442 und GOÄ-Nr. 491
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ in Betracht?

Für „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ bildet GOÄ-Nr. 2010 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 442 und GOÄ-Nr. 491 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Im konkreten Fall stehen tiefsitzender Fremdkörper, tiefsitzender Fremdkoerper, operative Fremdkörperentfernung, operative Fremdkoerperentfernung im Mittelpunkt. Für die Auswahl der Wund- oder Eingriffsposition sind Größe, Tiefe, Verschmutzungsgrad, Gewebeschädigung und die konkrete Versorgungstechnik maßgeblich. Anästhesie- oder OP-Zuschläge setzen einen eigenständigen, dokumentierten Leistungsinhalt und die jeweiligen Abrechnungsbedingungen voraus.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2010KernpositionEntfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
GOÄ-Nr. 442Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
GOÄ-Nr. 491Bedingt / alternativNur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2010

Kernposition der Kombination

Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen

GOÄ 442

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Hinterlegter Faktor: 1
GOÄ 491

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wie grenzt sich „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Mastdarm“ und „Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ dokumentiert werden?

Lokalisation, Ausdehnung und Tiefe des Befunds, Kontaminations- oder Entzündungszeichen, Versorgungstechnik, Anästhesie und Wundverschluss.

Klinischer Bezug der Dokumentation: tiefsitzender Fremdkörper, tiefsitzender Fremdkoerper, operative Fremdkörperentfernung, operative Fremdkoerperentfernung.

GOÄ-Nr. 2010: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen. GOÄ-Nr. 2010 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 442 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Kleine und große Wunden oder oberflächliche und tiefe Befunde werden ohne dokumentierte Größen- beziehungsweise Tiefenmerkmale gleich eingeordnet.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 442 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Prüfpunkt 3

„Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Mastdarm

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operative Entfernung hypertropher zirkumanaler Hautfalten

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“ bildet GOÄ-Nr. 2010 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 442 und GOÄ-Nr. 491 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2010. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Mastdarm“ und „Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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