Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2009
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 490
GOÄ-Abrechnung für Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt körperfremdes Material, um Schmerz, Infektion, Druckschaden oder Funktionsverlust zu verhindern und angrenzende Nerven, Gefäße und Sehnen zu schonen. Der Eingriff umfasst entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers.

Wann ist sie anwendbar?

Bei tast- oder bildgebend lokalisierbarem Fremdkörper mit Beschwerden, Infektionsrisiko oder funktioneller Gefährdung; Tiefe und Zugangsrisiko bestimmen das Vorgehen. Erforderliche Kernleistung: Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Splitter entfernen, Fremdkörper subkutan, Fremdkoerper subkutan, Fremdkörper Schleimhaut im Mittelpunkt. Für die Auswahl der Wund- oder Eingriffsposition sind Größe, Tiefe, Verschmutzungsgrad, Gewebeschädigung und die konkrete Versorgungstechnik maßgeblich. Anästhesie- oder OP-Zuschläge setzen einen eigenständigen, dokumentierten Leistungsinhalt und die jeweiligen Abrechnungsbedingungen voraus.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“ bildet GOÄ-Nr. 2009 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 490 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2009KernpositionEntfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Mastdarm“ und „Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteil oder Knochen“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Lokalisation, Ausdehnung und Tiefe des Befunds, Kontaminations- oder Entzündungszeichen, Versorgungstechnik, Anästhesie und Wundverschluss.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Splitter entfernen, Fremdkörper subkutan, Fremdkoerper subkutan, Fremdkörper Schleimhaut.

GOÄ-Nr. 2009: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers. GOÄ-Nr. 2009 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 490 muss zusätzlich gelten: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Kleine und große Wunden oder oberflächliche und tiefe Befunde werden ohne dokumentierte Größen- beziehungsweise Tiefenmerkmale gleich eingeordnet.


2.

GOÄ-Nr. 490 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.


3.

„Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.