Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stellt Länge, Achse und Stabilität eines verletzten Knochens wieder her beziehungsweise entfernt Osteosynthesematerial bei eigenständiger medizinischer Indikation. Der Eingriff umfasst nagelung beziehungsweise Drahtung beziehungsweise Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens.
Wann ist sie anwendbar?
Bei instabiler oder fehlgestellter Fraktur; eine spätere Materialentfernung erfordert Beschwerden, Komplikationsrisiko oder einen anderen konkreten Grund und ist nicht automatisch nötig. Erforderliche Kernleistung: Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen großer Roehrenknochen Osteosynthese, grosser Roehrenknochen Osteosynthese, Humerus Platte, Tibia Platte im Mittelpunkt. Knochen, Frakturlokalisation, Repositionsverfahren und eine mögliche Osteosynthese müssen getrennt nachvollziehbar sein. Implantate sind keine GOÄ-Ziffern und kommen nur als tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen in Betracht.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ bildet GOÄ-Nr. 2349 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2349 | Kernposition | Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens |
| GOÄ-Nr. 444 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Osteosynthesematerial, soweit gesondert ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen“ und „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
betroffener Knochen und Seite, Frakturform, Repositionsergebnis, Stabilisierung oder Osteosynthesetechnik, Implantat und Bildkontrolle.
Klinischer Bezug der Dokumentation: großer Roehrenknochen Osteosynthese, grosser Roehrenknochen Osteosynthese, Humerus Platte, Tibia Platte.
GOÄ-Nr. 2349: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens. GOÄ-Nr. 2349 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.
Auslagen und Sachkosten
SACHKOSTEN
Osteosynthesematerial, soweit gesondert ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Reposition, Osteosynthese und Materialkosten werden als Paket angesetzt, obwohl einzelne Voraussetzungen oder Auslagenbelege fehlen.
2.
GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.
4.
„Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
