Wie lässt sich „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ nach GOÄ abrechnen?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ in Betracht?
Für „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ bildet GOÄ-Nr. 2349 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.
Im konkreten Fall stehen großer Roehrenknochen Osteosynthese, grosser Roehrenknochen Osteosynthese, Humerus Platte, Tibia Platte im Mittelpunkt. Knochen, Frakturlokalisation, Repositionsverfahren und eine mögliche Osteosynthese müssen getrennt nachvollziehbar sein. Implantate sind keine GOÄ-Ziffern und kommen nur als tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen in Betracht.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2349 | Kernposition | Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens |
| GOÄ-Nr. 444 | Bedingt / alternativ | Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens
Bedingte oder alternative Position
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Bedingte oder alternative Position
Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.
Wie grenzt sich „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen“ und „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ dokumentiert werden?
betroffener Knochen und Seite, Frakturform, Repositionsergebnis, Stabilisierung oder Osteosynthesetechnik, Implantat und Bildkontrolle.
Klinischer Bezug der Dokumentation: großer Roehrenknochen Osteosynthese, grosser Roehrenknochen Osteosynthese, Humerus Platte, Tibia Platte.
GOÄ-Nr. 2349: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Dokumentierter Beispielfall: Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens. GOÄ-Nr. 2349 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Reposition, Osteosynthese und Materialkosten werden als Paket angesetzt, obwohl einzelne Voraussetzungen oder Auslagenbelege fehlen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
Prüfpunkt 3
Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.
4.
Prüfpunkt 4
„Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
5.
Prüfpunkt 5
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Entfernung von Nagel, Draht oder Schraube aus kleinem Roehrenknochen
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Einrichtung einer Fingergrund-/Mittelglied- oder Grosszehenfraktur mit Osteosynthese
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2349. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen“ und „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
