Wie lässt sich „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2347
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 442
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ in Betracht?

Für „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ bildet GOÄ-Nr. 2347 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 442 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Im konkreten Fall stehen Mittelhand Nagelung, Mittelfuss Drahtung, kleiner Roehrenknochen Fraktur Nagelung im Mittelpunkt. Knochen, Frakturlokalisation, Repositionsverfahren und eine mögliche Osteosynthese müssen getrennt nachvollziehbar sein. Implantate sind keine GOÄ-Ziffern und kommen nur als tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen in Betracht.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2347KernpositionNagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens (z.B. Mittelhand, Mittelfuß)
GOÄ-Nr. 442Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2347

Kernposition der Kombination

Nagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens (z.B. Mittelhand, Mittelfuß)

GOÄ 442

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Hinterlegter Faktor: 1
SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wie grenzt sich „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ und „Entfernung von Nagel, Draht oder Schraube aus kleinem Roehrenknochen“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ dokumentiert werden?

betroffener Knochen und Seite, Frakturform, Repositionsergebnis, Stabilisierung oder Osteosynthesetechnik, Implantat und Bildkontrolle.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Mittelhand Nagelung, Mittelfuss Drahtung, kleiner Roehrenknochen Fraktur Nagelung.

GOÄ-Nr. 2347: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens. GOÄ-Nr. 2347 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 442 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Reposition, Osteosynthese und Materialkosten werden als Paket angesetzt, obwohl einzelne Voraussetzungen oder Auslagenbelege fehlen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 442 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Prüfpunkt 3

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

Prüfpunkt 4

„Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Entfernung von Nagel, Draht oder Schraube aus kleinem Roehrenknochen

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Freilegung oder Unterbindung eines kleinen Blutgefäßes

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Chirurgie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“ bildet GOÄ-Nr. 2347 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 442 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2347. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Nagelung oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Roehrenknochens“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Nagelung, Drahtung oder Plattenverschraubung eines großen Roehrenknochens“ und „Entfernung von Nagel, Draht oder Schraube aus kleinem Roehrenknochen“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.