Freilegung oder Unterbindung eines kleinen Blutgefäßes

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Freilegung oder Unterbindung eines kleinen Blutgefäßes“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2801
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 442
GOÄ-Abrechnung für Freilegung oder Unterbindung eines kleinen Blutgefäßes

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Schafft, kontrolliert oder verschließt einen operativen Gefäßzugang beziehungsweise stellt die Kontinuität eines verletzten Gefäßes zur Sicherung von Blutfluss und Hämostase wieder her. Der Eingriff umfasst freilegung beziehungsweise Unterbindung eines Blutgefäßes an den Gliedmaßen, als selbständige Leistung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei konkreter Zugangs-, Verletzungs- oder Shuntindikation; Gefäßkaliber, Lokalisation, Perfusion und eigenständiger operativer Aufwand bestimmen das Verfahren. Erforderliche Kernleistung: Freilegung beziehungsweise Unterbindung eines Blutgefäßes an den Gliedmaßen, als selbständige Leistung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Gefäßunterbindung klein, Gefaessunterbindung klein, kleines Gefäß freilegen, kleines Gefaess freilegen im Mittelpunkt. Gefäß, Seite, Zugangsweg und Rekonstruktions- oder Ausschaltungsverfahren bestimmen die Abrechnung. Ein Kompressionsverband ist nur bei vollständig erfülltem Verbandinhalt selbständig berechnungsfähig; Implantat- und Transplantatkosten bleiben gesondert zu prüfen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Freilegung oder Unterbindung eines kleinen Blutgefäßes“ bildet GOÄ-Nr. 2801 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 442 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2801KernpositionFreilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes an den Gliedmaßen, als selbständige Leistung
GOÄ-Nr. 442Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 442

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Freilegung oder Unterbindung eines kleinen Blutgefäßes“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Naht eines verletzten Blutgefäßes“ und „Venaesectio“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Gefäßabschnitt und Seite, Indikation, Zugang, Ligatur-, Exstirpations- oder Nahttechnik, Durchgängigkeit und verwendetes Transplantat.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Gefäßunterbindung klein, Gefaessunterbindung klein, kleines Gefäß freilegen, kleines Gefaess freilegen.

GOÄ-Nr. 2801: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Freilegung oder Unterbindung eines kleinen Blutgefäßes. GOÄ-Nr. 2801 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 442 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Seitenäste, Perforansvenen oder Transplantate werden abgerechnet, ohne dass der entsprechende operative Umfang dokumentiert ist.


2.

GOÄ-Nr. 442 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Freilegung oder Unterbindung eines kleinen Blutgefäßes“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

Ähnliche Abrechnungsfälle

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.