Naht eines verletzten Blutgefäßes

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Naht eines verletzten Blutgefäßes“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2809
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 443
GOÄ-Abrechnung für Naht eines verletzten Blutgefäßes

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Schafft, kontrolliert oder verschließt einen operativen Gefäßzugang beziehungsweise stellt die Kontinuität eines verletzten Gefäßes zur Sicherung von Blutfluss und Hämostase wieder her. Der Eingriff umfasst naht eines verletzten Blutgefäßes (traumatisch) an den Gliedmaßen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei konkreter Zugangs-, Verletzungs- oder Shuntindikation; Gefäßkaliber, Lokalisation, Perfusion und eigenständiger operativer Aufwand bestimmen das Verfahren. Erforderliche Kernleistung: Naht eines verletzten Blutgefäßes (traumatisch) an den Gliedmaßen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Gefäßnaht, Gefaessnaht, Arteriennaht, Venennaht Verletzung im Mittelpunkt. Gefäß, Seite, Zugangsweg und Rekonstruktions- oder Ausschaltungsverfahren bestimmen die Abrechnung. Ein Kompressionsverband ist nur bei vollständig erfülltem Verbandinhalt selbständig berechnungsfähig; Implantat- und Transplantatkosten bleiben gesondert zu prüfen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Naht eines verletzten Blutgefäßes“ bildet GOÄ-Nr. 2809 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 443 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2809KernpositionNaht eines verletzten Blutgefäßes (traumatisch) an den Gliedmaßen – einschließlich Wundversorgung
GOÄ-Nr. 443Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 443

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Naht eines verletzten Blutgefäßes“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Freilegung oder Unterbindung eines kleinen Blutgefäßes“ und „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse mit freiem Transplantat“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Gefäßabschnitt und Seite, Indikation, Zugang, Ligatur-, Exstirpations- oder Nahttechnik, Durchgängigkeit und verwendetes Transplantat.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Gefäßnaht, Gefaessnaht, Arteriennaht, Venennaht Verletzung.

GOÄ-Nr. 2809: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Naht eines verletzten Blutgefäßes. GOÄ-Nr. 2809 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 443 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Seitenäste, Perforansvenen oder Transplantate werden abgerechnet, ohne dass der entsprechende operative Umfang dokumentiert ist.


2.

GOÄ-Nr. 443 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Naht eines verletzten Blutgefäßes“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.