Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2073
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 443
GOÄ-Abrechnung für Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt die Kontinuität einer verletzten Sehne, eines Muskels oder einer Faszie wieder beziehungsweise löst narbige Gleitbehinderungen zur funktionellen Rehabilitation. Der Eingriff umfasst sehnen-, Muskel- beziehungsweise Fasziennaht.

Wann ist sie anwendbar?

Bei frischer Ruptur oder funktionell relevanter Verwachsung nach genauer Lokalisation und Prüfung von Gewebequalität, Nervenfunktion und sinnvoller Nachbehandlung. Erforderliche Kernleistung: Sehnen-, Muskel- beziehungsweise Fasziennaht; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Sehnennaht, Muskelnaht, Fasziennaht, Sehnenverletzung im Mittelpunkt. Die Abrechnung richtet sich nach anatomischer Struktur, Lokalisation und Operationsziel. Eine bloße Freilegung oder ein methodisch notwendiger Teilschritt ist von einer selbständigen Sehnen-, Nerven-, Faszien- oder plastischen Leistung abzugrenzen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie“ bildet GOÄ-Nr. 2073 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 443 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2073KernpositionSehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde
GOÄ-Nr. 443Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 443

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ und „Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

betroffene Hand oder Fußseite, Finger beziehungsweise Zehe, anatomische Struktur, Funktionsbefund, Operationsziel und einzelne Rekonstruktionsschritte.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Sehnennaht, Muskelnaht, Fasziennaht, Sehnenverletzung.

GOÄ-Nr. 2073: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie. GOÄ-Nr. 2073 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 443 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Methodisch notwendige Freilegungs-, Lösungs- oder Verschlussschritte werden zusätzlich zur operativen Zielleistung berechnet.


2.

GOÄ-Nr. 443 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.