Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Löst narbige Adhäsionen um eine Sehne und stellt deren Gleitfähigkeit sowie aktive Bewegungsamplitude wieder her. Der Eingriff umfasst operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei funktionell relevanter, klinisch gesicherter Sehnenadhäsion nach abgeschlossener Heilung und unzureichendem Erfolg konservativer Mobilisation; Nachbehandlung muss gesichert sein. Erforderliche Kernleistung: Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen Tenolyse, Sehnenverwachsung, Adhaesiolyse Sehne im Mittelpunkt. Die Abrechnung richtet sich nach anatomischer Struktur, Lokalisation und Operationsziel. Eine bloße Freilegung oder ein methodisch notwendiger Teilschritt ist von einer selbständigen Sehnen-, Nerven-, Faszien- oder plastischen Leistung abzugrenzen.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ bildet GOÄ-Nr. 2076 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2076 | Kernposition | Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung |
| GOÄ-Nr. 444 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie“ und „Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
betroffene Hand oder Fußseite, Finger beziehungsweise Zehe, anatomische Struktur, Funktionsbefund, Operationsziel und einzelne Rekonstruktionsschritte.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Tenolyse, Sehnenverwachsung, Adhaesiolyse Sehne.
GOÄ-Nr. 2076: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung. GOÄ-Nr. 2076 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Methodisch notwendige Freilegungs-, Lösungs- oder Verschlussschritte werden zusätzlich zur operativen Zielleistung berechnet.
2.
GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
„Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
