Wie lässt sich „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2076
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ in Betracht?

Für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ bildet GOÄ-Nr. 2076 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Im konkreten Fall stehen Tenolyse, Sehnenverwachsung, Adhaesiolyse Sehne im Mittelpunkt. Die Abrechnung richtet sich nach anatomischer Struktur, Lokalisation und Operationsziel. Eine bloße Freilegung oder ein methodisch notwendiger Teilschritt ist von einer selbständigen Sehnen-, Nerven-, Faszien- oder plastischen Leistung abzugrenzen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2076KernpositionOperative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2076

Kernposition der Kombination

Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Hinterlegter Faktor: 1

Wie grenzt sich „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie“ und „Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ dokumentiert werden?

betroffene Hand oder Fußseite, Finger beziehungsweise Zehe, anatomische Struktur, Funktionsbefund, Operationsziel und einzelne Rekonstruktionsschritte.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Tenolyse, Sehnenverwachsung, Adhaesiolyse Sehne.

GOÄ-Nr. 2076: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung. GOÄ-Nr. 2076 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Methodisch notwendige Freilegungs-, Lösungs- oder Verschlussschritte werden zusätzlich zur operativen Zielleistung berechnet.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Prüfpunkt 3

„Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“ bildet GOÄ-Nr. 2076 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2076. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne als selbständige Leistung“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Naht einer Sehne, eines Muskels oder einer Faszie“ und „Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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