Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms als selbständige Leistung
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms als selbständige Leistung“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt ein raumforderndes Hämatom, stillt die zugrunde liegende Blutung und vermindert Druck-, Infektions- und Wundheilungskomplikationen. Der Eingriff umfasst operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei ausgedehntem, fortschreitendem, schmerzhaftem oder funktionell bedrohlichem Hämatom beziehungsweise Wundkomplikation; eine bloße kleine postoperative Blutansammlung genügt nicht. Erforderliche Kernleistung: Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen Hämatomausräumung, Haematomausraeumung, ausgedehntes Hämatom operativ, ausgedehntes Haematom operativ im Mittelpunkt. Gewebetiefe, Defektgröße, Entnahmestelle und Rekonstruktionsverfahren sind für die richtige Position entscheidend. Eine Unterminierung von Wundrändern genügt nicht für eine Hautlappenplastik; Probeentnahmen müssen gegenüber einer bereits umfassenden Zielleistung selbständig sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms als selbständige Leistung“ bildet GOÄ-Nr. 2397 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 443 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2397 | Kernposition | Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung |
| GOÄ-Nr. 443 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms als selbständige Leistung“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Einfache Hautlappenplastik“ und „Exzision einer größeren Geschwulst“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Lokalisation und Größe, Gewebeschicht, Entnahme- oder Exzisionsziel, Defektdeckung, Transplantat beziehungsweise Implantat und histologische Veranlassung.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Hämatomausräumung, Haematomausraeumung, ausgedehntes Hämatom operativ, ausgedehntes Haematom operativ.
GOÄ-Nr. 2397: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms als selbständige Leistung. GOÄ-Nr. 2397 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 443 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Eine einfache Wundrandmobilisation wird als Lappenplastik oder eine in der Hauptleistung enthaltene Probeexzision zusätzlich berechnet.
2.
GOÄ-Nr. 443 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
„Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms als selbständige Leistung“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
