Wie lässt sich „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2030
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 490
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ in Betracht?

Für „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ bildet GOÄ-Nr. 2030 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 490 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Im konkreten Fall stehen Panaritium subkutan, Paronychie, Nagelwallentzündung operativ, Nagelwallentzuendung operativ im Mittelpunkt. Für die Auswahl der Wund- oder Eingriffsposition sind Größe, Tiefe, Verschmutzungsgrad, Gewebeschädigung und die konkrete Versorgungstechnik maßgeblich. Anästhesie- oder OP-Zuschläge setzen einen eigenständigen, dokumentierten Leistungsinhalt und die jeweiligen Abrechnungsbedingungen voraus.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2030KernpositionEröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie – gegebenenfalls einschließlich Extraktion eines Finger- oder Zehennagels
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativNur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2030

Kernposition der Kombination

Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie – gegebenenfalls einschließlich Extraktion eines Finger- oder Zehennagels

GOÄ 490

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wie grenzt sich „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ und „Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ dokumentiert werden?

Lokalisation, Ausdehnung und Tiefe des Befunds, Kontaminations- oder Entzündungszeichen, Versorgungstechnik, Anästhesie und Wundverschluss.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Panaritium subkutan, Paronychie, Nagelwallentzündung operativ, Nagelwallentzuendung operativ.

GOÄ-Nr. 2030: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie. GOÄ-Nr. 2030 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 490 muss zusätzlich gelten: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Kleine und große Wunden oder oberflächliche und tiefe Befunde werden ohne dokumentierte Größen- beziehungsweise Tiefenmerkmale gleich eingeordnet.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 490 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.


3.

Prüfpunkt 3

„Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung eines oberflaechlichen Abszesses oder Furunkels

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Beseitigung eines arteriovenoesen Shunts

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ bildet GOÄ-Nr. 2030 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 490 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2030. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ und „Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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