Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2030
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 490
GOÄ-Abrechnung für Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entlastet eine eitrige Finger- oder Zeheninfektion und entfernt bei tiefer Beteiligung infiziertes Gewebe aus Sehnenscheide oder Knochen, um Ausbreitung und dauerhaften Funktionsverlust zu verhindern. Der Eingriff umfasst eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei fluktuierender, progredient schmerzhafter oder tiefenverdächtiger Infektion an Finger beziehungsweise Zehe; Lokalisation, Sehnenfunktion, Knochenbeteiligung und Durchblutung bestimmen Zugang, Dringlichkeit und Nachbehandlung. Erforderliche Kernleistung: Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Panaritium subkutan, Paronychie, Nagelwallentzündung operativ, Nagelwallentzuendung operativ im Mittelpunkt. Für die Auswahl der Wund- oder Eingriffsposition sind Größe, Tiefe, Verschmutzungsgrad, Gewebeschädigung und die konkrete Versorgungstechnik maßgeblich. Anästhesie- oder OP-Zuschläge setzen einen eigenständigen, dokumentierten Leistungsinhalt und die jeweiligen Abrechnungsbedingungen voraus.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ bildet GOÄ-Nr. 2030 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 490 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2030KernpositionEröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie – gegebenenfalls einschließlich Extraktion eines Finger- oder Zehennagels
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ und „Entfernung eines fühlbaren oberflaechlichen Fremdkörpers“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Lokalisation, Ausdehnung und Tiefe des Befunds, Kontaminations- oder Entzündungszeichen, Versorgungstechnik, Anästhesie und Wundverschluss.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Panaritium subkutan, Paronychie, Nagelwallentzündung operativ, Nagelwallentzuendung operativ.

GOÄ-Nr. 2030: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie. GOÄ-Nr. 2030 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 490 muss zusätzlich gelten: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Kleine und große Wunden oder oberflächliche und tiefe Befunde werden ohne dokumentierte Größen- beziehungsweise Tiefenmerkmale gleich eingeordnet.


2.

GOÄ-Nr. 490 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.


3.

„Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.