Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2031
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 491
GOÄ-Abrechnung für Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entlastet eine eitrige Finger- oder Zeheninfektion und entfernt bei tiefer Beteiligung infiziertes Gewebe aus Sehnenscheide oder Knochen, um Ausbreitung und dauerhaften Funktionsverlust zu verhindern. Der Eingriff umfasst eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums.

Wann ist sie anwendbar?

Bei fluktuierender, progredient schmerzhafter oder tiefenverdächtiger Infektion an Finger beziehungsweise Zehe; Lokalisation, Sehnenfunktion, Knochenbeteiligung und Durchblutung bestimmen Zugang, Dringlichkeit und Nachbehandlung. Erforderliche Kernleistung: Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen ossales Panaritium, Sehnenscheidenpanaritium, tiefer Fingerinfekt im Mittelpunkt. Für die Auswahl der Wund- oder Eingriffsposition sind Größe, Tiefe, Verschmutzungsgrad, Gewebeschädigung und die konkrete Versorgungstechnik maßgeblich. Anästhesie- oder OP-Zuschläge setzen einen eigenständigen, dokumentierten Leistungsinhalt und die jeweiligen Abrechnungsbedingungen voraus.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ bildet GOÄ-Nr. 2031 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 491 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2031KernpositionEröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtlicher Drainage
GOÄ-Nr. 491Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie großer Bezirke – auch Parazervikalanästhesie. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ und „Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Lokalisation, Ausdehnung und Tiefe des Befunds, Kontaminations- oder Entzündungszeichen, Versorgungstechnik, Anästhesie und Wundverschluss.

Klinischer Bezug der Dokumentation: ossales Panaritium, Sehnenscheidenpanaritium, tiefer Fingerinfekt.

GOÄ-Nr. 2031: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums. GOÄ-Nr. 2031 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 491 muss zusätzlich gelten: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Kleine und große Wunden oder oberflächliche und tiefe Befunde werden ohne dokumentierte Größen- beziehungsweise Tiefenmerkmale gleich eingeordnet.


2.

GOÄ-Nr. 491 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.


3.

„Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.