Wie lässt sich „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2031
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 491
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ in Betracht?

Für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ bildet GOÄ-Nr. 2031 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 491 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Im konkreten Fall stehen ossales Panaritium, Sehnenscheidenpanaritium, tiefer Fingerinfekt im Mittelpunkt. Für die Auswahl der Wund- oder Eingriffsposition sind Größe, Tiefe, Verschmutzungsgrad, Gewebeschädigung und die konkrete Versorgungstechnik maßgeblich. Anästhesie- oder OP-Zuschläge setzen einen eigenständigen, dokumentierten Leistungsinhalt und die jeweiligen Abrechnungsbedingungen voraus.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2031KernpositionEröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtlicher Drainage
GOÄ-Nr. 491Bedingt / alternativNur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2031

Kernposition der Kombination

Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtlicher Drainage

GOÄ 491

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wie grenzt sich „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ und „Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ dokumentiert werden?

Lokalisation, Ausdehnung und Tiefe des Befunds, Kontaminations- oder Entzündungszeichen, Versorgungstechnik, Anästhesie und Wundverschluss.

Klinischer Bezug der Dokumentation: ossales Panaritium, Sehnenscheidenpanaritium, tiefer Fingerinfekt.

GOÄ-Nr. 2031: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums. GOÄ-Nr. 2031 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 491 muss zusätzlich gelten: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Kleine und große Wunden oder oberflächliche und tiefe Befunde werden ohne dokumentierte Größen- beziehungsweise Tiefenmerkmale gleich eingeordnet.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 491 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.


3.

Prüfpunkt 3

„Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung einer Phlegmone

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung eines Karbunkels, gegebenenfalls mit Exzision

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“ bildet GOÄ-Nr. 2031 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 491 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2031. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder einer Paronychie“ und „Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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