Eröffnung eines oberflaechlichen Abszesses oder Furunkels

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Eröffnung eines oberflaechlichen Abszesses oder Furunkels“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2428
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 490
GOÄ-Abrechnung für Eröffnung eines oberflaechlichen Abszesses oder Furunkels

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entlastet einen abgekapselten oder fortschreitenden Infektionsherd, schafft Sekretabfluss und ermöglicht bei Bedarf Materialgewinnung sowie Entfernung nekrotischen Gewebes. Der Eingriff umfasst eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch gesicherter eitriger Entzündung, Einschmelzung oder Ausbreitungszeichen; tiefe Lokalisation, Sehnen-/Knochenbeteiligung und systemische Zeichen erhöhen die Dringlichkeit. Erforderliche Kernleistung: Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen oberflaechlicher Abszess, Furunkel eröffnen, Furunkel eroeffnen, Abszessinzision Haut im Mittelpunkt. Für die Auswahl der Wund- oder Eingriffsposition sind Größe, Tiefe, Verschmutzungsgrad, Gewebeschädigung und die konkrete Versorgungstechnik maßgeblich. Anästhesie- oder OP-Zuschläge setzen einen eigenständigen, dokumentierten Leistungsinhalt und die jeweiligen Abrechnungsbedingungen voraus.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Eröffnung eines oberflaechlichen Abszesses oder Furunkels“ bildet GOÄ-Nr. 2428 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 490 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2428KernpositionEröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eröffnung eines oberflaechlichen Abszesses oder Furunkels“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses“ und „Eröffnung einer Phlegmone“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Lokalisation, Ausdehnung und Tiefe des Befunds, Kontaminations- oder Entzündungszeichen, Versorgungstechnik, Anästhesie und Wundverschluss.

Klinischer Bezug der Dokumentation: oberflaechlicher Abszess, Furunkel eröffnen, Furunkel eroeffnen, Abszessinzision Haut.

GOÄ-Nr. 2428: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Eröffnung eines oberflaechlichen Abszesses oder Furunkels. GOÄ-Nr. 2428 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 490 muss zusätzlich gelten: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Kleine und große Wunden oder oberflächliche und tiefe Befunde werden ohne dokumentierte Größen- beziehungsweise Tiefenmerkmale gleich eingeordnet.


2.

GOÄ-Nr. 490 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.


3.

„Eröffnung eines oberflaechlichen Abszesses oder Furunkels“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

Ähnliche Abrechnungsfälle

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.