Wie lässt sich „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“.

FachgruppeHausärztliche Medizin
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Hautkrebsscreening mit Videodokumentation

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ in Betracht?

Für „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ bildet GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 sowie GOÄ-Nr. A612 die dokumentierten Kernleistungen.

Im konkreten Fall stehen Hautkrebsscreening, Videodokumentation, Muttermale, Dermatoskopie im Mittelpunkt. Ganzkörperuntersuchung, Dermatoskopie und Videodokumentation sind unterschiedliche Leistungsbestandteile. Entscheidend sind Umfang der Hautinspektion, auffällige Läsionen, verwendete Technik und die medizinische Beurteilung.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme
GOÄ-Nr. A612KernpositionVideosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Auswertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung)

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 7

Kernposition der Kombination

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme

GOÄ A612

Kernposition der Kombination

Videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Auswertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung)

Analog bewertet zu: 612

Wie grenzt sich „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Hautkrebsscreening mit Dermatoskopie“ und „Abdomensonographie von Leber, beiden Nieren und Milz“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ dokumentiert werden?

Vorsorgeanlass, untersuchte Hautareale, auffällige Läsionen, Dermatoskopie- oder Videotechnik, Befund und weiteres Vorgehen.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Hautkrebsscreening, Videodokumentation, Muttermale, Dermatoskopie.

GOÄ-Nr. 1: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 7: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Analog bewertet zu 612.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Hautkrebsscreening mit Videodokumentation. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 sowie GOÄ-Nr. A612 werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Dermatoskopie oder Videodokumentation wird allein aufgrund des Begriffs Hautkrebsscreening angesetzt.


2.

Prüfpunkt 2

Die Positionen 1, 7, A612 werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.


3.

Prüfpunkt 3

„Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Hausärztliche Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ bildet GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 sowie GOÄ-Nr. A612 die dokumentierten Kernleistungen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. A612. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Hautkrebsscreening mit Dermatoskopie“ und „Abdomensonographie von Leber, beiden Nieren und Milz“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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