Hautkrebsscreening mit Videodokumentation

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“.

FachgruppeHausärztliche Medizin
GOÄ-Abrechnung für Hautkrebsscreening mit Videodokumentation

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Untersucht die gesamte Haut systematisch auf malignitätsverdächtige Veränderungen und dokumentiert ausgewählte Läsionen digital, damit Größen-, Farb- oder Strukturänderungen bei späteren Kontrollen zuverlässig verglichen werden können. Die Vorsorge umfasst hautkrebsscreening mit Videodokumentation.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Hautkrebsfrüherkennung beziehungsweise risikoadaptierter Verlaufskontrolle, besonders bei zahlreichen oder atypischen Nävi und erhöhtem Eigen- oder Familienrisiko. Erforderliche Kernleistungen: Hautkrebsscreening mit Videodokumentation; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Ein Ansatz für die Untersuchung, nicht je Muttermal.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Hautkrebsscreening, Videodokumentation, Muttermale, Dermatoskopie im Mittelpunkt. Ganzkörperuntersuchung, Dermatoskopie und Videodokumentation sind unterschiedliche Leistungsbestandteile. Entscheidend sind Umfang der Hautinspektion, auffällige Läsionen, verwendete Technik und die medizinische Beurteilung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ bildet GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 sowie GOÄ-Nr. A612 die dokumentierten Kernleistungen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich.
GOÄ-Nr. A612KernpositionVideosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Auswertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung). Eigenständige videogestützte Untersuchung und digitale Auswertung von Muttermalen gemäß BÄK-Empfehlung; bloße Fotografie oder Speicherung eines Dermatoskopiebildes genügt nicht. Ein Ansatz für die Untersuchung, nicht je Muttermal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A612

Kernposition der Kombination

Analog bewertet zu: 612

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Hautkrebsscreening mit Dermatoskopie“ und „Abdomensonographie von Leber, beiden Nieren und Milz“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Vorsorgeanlass, untersuchte Hautareale, auffällige Läsionen, Dermatoskopie- oder Videotechnik, Befund und weiteres Vorgehen.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Hautkrebsscreening, Videodokumentation, Muttermale, Dermatoskopie.

GOÄ-Nr. 1: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 7: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Analog bewertet zu 612.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Hautkrebsscreening mit Videodokumentation. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 sowie GOÄ-Nr. A612 werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Dermatoskopie oder Videodokumentation wird allein aufgrund des Begriffs Hautkrebsscreening angesetzt.


2.

Die Positionen 1, 7, A612 werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.


3.

„Hautkrebsscreening mit Videodokumentation“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.