Welche GOÄ-Ziffern sind für „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ in Betracht?
Für „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5700 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5731, GOÄ-Nr. 5732, GOÄ-Nr. 5733, GOÄ-Nr. 344 und GOÄ-Nr. 345 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ stehen MRT Kopf, cMRT, MRA Kopf. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5700 | Kernposition | Magnetresonanztomographie im Kopfbereich |
| GOÄ-Nr. 5731 | Bedingt / alternativ | Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien höchstens einmal je Sitzung. |
| GOÄ-Nr. 5732 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlichem qualifizierendem Positions- oder Spulenwechsel; Scout, Standardlagerung, reine Tischverschiebung oder mehrere Organe derselben Untersuchungsregion genügen nicht. Einfacher Gebührensatz. |
| GOÄ-Nr. 5733 | Bedingt / alternativ | Nur bei selbständiger computergestützter Analyse, z. B. qualifizierter Kinetik- oder 3D-Auswertung; reine Monitorbetrachtung, Standardrekonstruktion oder einfache Zweipunktmessung genügen nicht. Einfacher Gebührensatz. |
| GOÄ-Nr. 344 | Bedingt / alternativ | Intravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zu zehn Minuten |
| GOÄ-Nr. 345 | Bedingt / alternativ | Intravenöse Kontrastmitteleinbringung von mehr als zehn Minuten |
| GOÄ-Nr. 346 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich intravenöser Hochdruckgabe; nicht zusätzlich zu Nr. 344/345 für dieselbe Gabe. |
| GOÄ-Nr. 347 | Bedingt / alternativ | Nur für eine tatsächlich weitere Hochdruckgabe nach Nr. 346. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Magnetresonanztomographie im Kopfbereich
Bedingte oder alternative Position
Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien höchstens einmal je Sitzung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlichem qualifizierendem Positions- oder Spulenwechsel; Scout, Standardlagerung, reine Tischverschiebung oder mehrere Organe derselben Untersuchungsregion genügen nicht. Einfacher Gebührensatz.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei selbständiger computergestützter Analyse, z. B. qualifizierter Kinetik- oder 3D-Auswertung; reine Monitorbetrachtung, Standardrekonstruktion oder einfache Zweipunktmessung genügen nicht. Einfacher Gebührensatz.
Bedingte oder alternative Position
Intravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zu zehn Minuten
Bedingte oder alternative Position
Intravenöse Kontrastmitteleinbringung von mehr als zehn Minuten
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich intravenöser Hochdruckgabe; nicht zusätzlich zu Nr. 344/345 für dieselbe Gabe.
Bedingte oder alternative Position
Nur für eine tatsächlich weitere Hochdruckgabe nach Nr. 346.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „MRT von Thorax/Hals einschließlich Herz oder gesamter Aorta“ sowie „MRT von Abdomen und/oder Becken einschließlich MRCP oder multiparametrischer Prostata-MRT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: MRT Kopf, cMRT, MRA Kopf
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5700: Magnetresonanztomographie im Kopfbereich
Region und Sequenzen
Kontrastmittel
Angiographie/Analyse sofern durchgeführt
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5700 (Magnetresonanztomographie im Kopfbereich). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5731 gilt zusätzlich: Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien….
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5731 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien…
3.
Prüfpunkt 3
Bei „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
MRT von Thorax/Hals einschließlich Herz oder gesamter Aorta
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
MRT von Abdomen und/oder Becken einschließlich MRCP oder multiparametrischer Prostata-MRT
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Mehrregionen-MRT mit Höchstwert Nr. 5735
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5700. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „MRT des Kopfes einschließlich MR-Angiographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „MRT von Thorax/Hals einschließlich Herz oder gesamter Aorta“ sowie „MRT von Abdomen und/oder Becken einschließlich MRCP oder multiparametrischer Prostata-MRT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
