Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3283
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verschließt eine Bauchwandlücke und rekonstruiert belastbare Faszienverhältnisse, um Beschwerden und Einklemmungsrisiko zu vermindern. Der Eingriff umfasst operation eines Nabel- oder Mittellinien- oder Bauchnarbenbruches.

Wann ist sie anwendbar?

Bei symptomatischer, größer werdender oder inkarzerierter Hernie; Zugang und Netzverstärkung richten sich nach Lokalisation, Defektgröße, Rezidiv und Kontamination. Erforderliche Kernleistung: Operation eines Nabel- oder Mittellinien- oder Bauchnarbenbruches; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Nabelhernie Operation, Narbenhernie Operation, Mittellinienbruch, Bauchwandhernie im Mittelpunkt. Bruchlokalisation, Inkarzeration, Größe, Rezidivsituation und rekonstruktives Verfahren bestimmen die Position. Reposition, Netzimplantation und Muskel-/Faszienverschiebeplastik dürfen nur bei dem jeweils dokumentierten eigenständigen Leistungsumfang berücksichtigt werden.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches“ bildet GOÄ-Nr. 3283 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3283KernpositionOperation eines Nabel- oder Mittellinien- oder Bauchnarbenbruches
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenAlloplastisches Netz bzw. sonstiges Implantat, soweit tatsächlich verwendet und nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ und „Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Bruchart und Seite, Größe, Reponibilität oder Inkarzeration, Rezidivstatus, Zugangsweg, Netz sowie eine gegebenenfalls ausgeführte Verschiebeplastik.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Nabelhernie Operation, Narbenhernie Operation, Mittellinienbruch, Bauchwandhernie.

GOÄ-Nr. 3283: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches. GOÄ-Nr. 3283 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Alloplastisches Netz bzw. sonstiges Implantat, soweit tatsächlich verwendet und nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Netzversorgung, Inkarzeration oder Muskel-/Faszienverschiebeplastik werden allein aus dem Operationsnamen abgeleitet.


2.

GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

„Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.