Wie lässt sich „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3284
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ in Betracht?

Für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ bildet GOÄ-Nr. 3284 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Im konkreten Fall stehen Narbenhernie Faszienverschiebeplastik, Bauchwandrekonstruktion Hernie, Komponentenseparation Hernie im Mittelpunkt. Bruchlokalisation, Inkarzeration, Größe, Rezidivsituation und rekonstruktives Verfahren bestimmen die Position. Reposition, Netzimplantation und Muskel-/Faszienverschiebeplastik dürfen nur bei dem jeweils dokumentierten eigenständigen Leistungsumfang berücksichtigt werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3284KernpositionOperation eines Nabel- oder Mittellinienoder Bauchnarbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik – auch mit Darmresektion
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 3284

Kernposition der Kombination

Operation eines Nabel- oder Mittellinienoder Bauchnarbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik – auch mit Darmresektion

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Hinterlegter Faktor: 1
SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wie grenzt sich „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches“ und „Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ dokumentiert werden?

Bruchart und Seite, Größe, Reponibilität oder Inkarzeration, Rezidivstatus, Zugangsweg, Netz sowie eine gegebenenfalls ausgeführte Verschiebeplastik.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Narbenhernie Faszienverschiebeplastik, Bauchwandrekonstruktion Hernie, Komponentenseparation Hernie.

GOÄ-Nr. 3284: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik. GOÄ-Nr. 3284 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Netzversorgung, Inkarzeration oder Muskel-/Faszienverschiebeplastik werden allein aus dem Operationsnamen abgeleitet.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Prüfpunkt 3

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

Prüfpunkt 4

„Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches

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Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches

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Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“ bildet GOÄ-Nr. 3284 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 3284. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Operation eines Nabel-, Mittellinien- oder Narbenbruches“ und „Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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