Wie lässt sich „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2070
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ in Betracht?

Für „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ bildet GOÄ-Nr. 2070 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Im konkreten Fall stehen Karpaltunnelspaltung, Karpaltunnelsyndrom OP, Medianusdekompression, Tarsaltunnelspaltung im Mittelpunkt. Die Abrechnung richtet sich nach anatomischer Struktur, Lokalisation und Operationsziel. Eine bloße Freilegung oder ein methodisch notwendiger Teilschritt ist von einer selbständigen Sehnen-, Nerven-, Faszien- oder plastischen Leistung abzugrenzen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2070KernpositionMuskelkanalbildung(en) oder Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Dekompression von Nerven
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2070

Kernposition der Kombination

Muskelkanalbildung(en) oder Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Dekompression von Nerven

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Hinterlegter Faktor: 1

Wie grenzt sich „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“ und „Dupuytren-Operation mit vollständiger Aponeurektomie und Strangresektion“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ dokumentiert werden?

betroffene Hand oder Fußseite, Finger beziehungsweise Zehe, anatomische Struktur, Funktionsbefund, Operationsziel und einzelne Rekonstruktionsschritte.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Karpaltunnelspaltung, Karpaltunnelsyndrom OP, Medianusdekompression, Tarsaltunnelspaltung.

GOÄ-Nr. 2070: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression. GOÄ-Nr. 2070 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Methodisch notwendige Freilegungs-, Lösungs- oder Verschlussschritte werden zusätzlich zur operativen Zielleistung berechnet.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Prüfpunkt 3

„Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ bildet GOÄ-Nr. 2070 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2070. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“ und „Dupuytren-Operation mit vollständiger Aponeurektomie und Strangresektion“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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