Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2070
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
GOÄ-Abrechnung für Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behebt eine mechanische Einengung, Verwachsung oder krankhafte Gewebsveränderung an Hand, Fuß, Sehne oder Nerv mit dem Ziel, Beweglichkeit und Funktion zurückzugewinnen. Der Eingriff umfasst muskelkanalbildungen oder Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Dekompression von Nerven.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch und gegebenenfalls elektrophysiologisch oder bildgebend gesichertem Befund mit Schmerz, Kraftverlust, Blockierung oder neurologischem Defizit trotz angemessener konservativer Therapie. Erforderliche Kernleistung: Muskelkanalbildungen oder Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Dekompression von Nerven; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Karpaltunnelspaltung, Karpaltunnelsyndrom OP, Medianusdekompression, Tarsaltunnelspaltung im Mittelpunkt. Die Abrechnung richtet sich nach anatomischer Struktur, Lokalisation und Operationsziel. Eine bloße Freilegung oder ein methodisch notwendiger Teilschritt ist von einer selbständigen Sehnen-, Nerven-, Faszien- oder plastischen Leistung abzugrenzen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ bildet GOÄ-Nr. 2070 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2070KernpositionMuskelkanalbildung(en) oder Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Dekompression von Nerven
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“ und „Dupuytren-Operation mit vollständiger Aponeurektomie und Strangresektion“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

betroffene Hand oder Fußseite, Finger beziehungsweise Zehe, anatomische Struktur, Funktionsbefund, Operationsziel und einzelne Rekonstruktionsschritte.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Karpaltunnelspaltung, Karpaltunnelsyndrom OP, Medianusdekompression, Tarsaltunnelspaltung.

GOÄ-Nr. 2070: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression. GOÄ-Nr. 2070 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Methodisch notwendige Freilegungs-, Lösungs- oder Verschlussschritte werden zusätzlich zur operativen Zielleistung berechnet.


2.

GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Nervendekompression“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.