Welche GOÄ-Ziffern sind für „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1455
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 443
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ in Betracht?

Für „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1455 als Kernposition. GOÄ-Nr. 443 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ stehen Nasenseptumperforation, Septumperforation, Septumverschluss, Nasenrekonstruktion, plastischer Verschluss Septum. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1455KernpositionNur bei plastischer Operation zum Verschluss einer Nasenscheidewandperforation nach vollständiger Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 443Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Voraussetzungen des ambulanten Operationszuschlags.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1455

Kernposition der Kombination

Nur bei plastischer Operation zum Verschluss einer Nasenscheidewandperforation nach vollständiger Leistungslegende.

GOÄ 443

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Voraussetzungen des ambulanten Operationszuschlags.

Wie grenzt sich „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Rekonstruktive Teilplastik der äußeren Nase“ sowie „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Nasenseptumperforation, Septumperforation, Septumverschluss, Nasenrekonstruktion

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 1455: Nur bei plastischer Operation zum Verschluss einer Nasenscheidewandperforation nach vollständiger Leistungslegende.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1455 (Nur bei plastischer Operation zum Verschluss einer Nasenscheidewandperforation nach vollständiger Leistungslegende). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 443 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Voraussetzungen des ambulanten Operationszuschlags.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 443 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Voraussetzungen des ambulanten Operationszuschlags.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Rekonstruktive Teilplastik der äußeren Nase

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Exzision einer Fettschürze einschließlich plastischer Deckung

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1455 als Kernposition. GOÄ-Nr. 443 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1455. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Rekonstruktive Teilplastik der äußeren Nase“ sowie „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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