Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1455
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 443
GOÄ-Abrechnung für Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Rekonstruiert beziehungsweise korrigiert stützende Nasenstrukturen, um Atemweg, Stabilität und äußere Kontur in ein funktionell tragfähiges Verhältnis zu bringen. Der Eingriff umfasst plastische Operation zum Verschluß einer Nasenscheidewandperforation.

Wann ist sie anwendbar?

Bei nachgewiesener funktioneller Behinderung, Defekt oder klar umschriebenem Korrekturwunsch nach endonasaler und äußerer Befundanalyse sowie realistischer Zielklärung. Erforderliche Kernleistung: Plastische Operation zum Verschluß einer Nasenscheidewandperforation; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1455KernpositionPlastische Operation zum Verschluß einer Nasenscheidewandperforation. Nur bei plastischer Operation zum Verschluss einer Nasenscheidewandperforation nach vollständiger Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 443Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Voraussetzungen des ambulanten Operationszuschlags.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Rekonstruktive Teilplastik der äußeren Nase“ sowie „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 1455: Nur bei plastischer Operation zum Verschluss einer Nasenscheidewandperforation nach vollständiger Leistungslegende.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 443 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Voraussetzungen des ambulanten Operationszuschlags.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.