Welche GOÄ-Ziffern sind für „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1450
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ in Betracht?

Für „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1450 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ stehen Totalplastik Nase, Nasenrekonstruktion, äußere Nase, Defekt, 1450. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1450KernpositionNur bei rekonstruktiver Totalplastik der äußeren Nase nach Leistungslegende; nicht automatisch für reine ästhetische Rhinoplastik.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1450

Kernposition der Kombination

Nur bei rekonstruktiver Totalplastik der äußeren Nase nach Leistungslegende; nicht automatisch für reine ästhetische Rhinoplastik.

Wie grenzt sich „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Rekonstruktive Teilplastik der äußeren Nase“ sowie „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Totalplastik Nase, Nasenrekonstruktion, äußere Nase, Defekt

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 1450: Nur bei rekonstruktiver Totalplastik der äußeren Nase nach Leistungslegende; nicht automatisch für reine ästhetische Rhinoplastik.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1450 (Nur bei rekonstruktiver Totalplastik der äußeren Nase nach Leistungslegende; nicht automatisch für reine…). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Rekonstruktive Teilplastik der äußeren Nase

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Exzision einer größeren Haut- oder Unterhautgeschwulst

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1450 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1450. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rekonstruktive Totalplastik der äußeren Nase“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Rekonstruktive Teilplastik der äußeren Nase“ sowie „Plastischer Verschluss einer Nasenscheidewandperforation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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