Nephrektomie ohne infiltrativ wachsenden Tumor

Urologie · Niere und Harnleiter

FachgruppeUrologie
ThemenbereichNiere und Harnleiter
KernpositionenGOÄ-Nr. 1841
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550
GOÄ-Abrechnung für Nephrektomie ohne infiltrativ wachsenden Tumor

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt eine beziehungsweise in ausgewählter Situation beide Nieren bei zwingender Organindikation und berücksichtigt verbleibende Nierenfunktion beziehungsweise geplante Nierenersatztherapie. Die Versorgung umfasst nephrektomie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesichertem nicht organerhaltend behandelbarem Befund oder spezieller Transplantationskonstellation; Seitenbezug, Gefäßanatomie, Restfunktion und Dialyse-/Transplantationsplan sind entscheidend. Erforderliche Kernleistung: Nephrektomie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1841KernpositionNephrektomie
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild. Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Tumornephrektomie ohne Entfernung des regionalen Lymphstromgebiets“ sowie „Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1841: Nephrektomie

Indikation und Seite

Gefäß-/Ureterversorgung

Präparat

Blutverlust/Drainage

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.