Adrenalektomie beidseitig

Urologie · Niere und Harnleiter

FachgruppeUrologie
ThemenbereichNiere und Harnleiter
KernpositionenGOÄ-Nr. 1859
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250, GOÄ-Nr. 3550 und GOÄ-Nr. 3585
GOÄ-Abrechnung für Adrenalektomie beidseitig

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt oder rekonstruiert krankhaft veränderte urologische Organe und Abflusswege mit dem Ziel onkologischer Kontrolle beziehungsweise dauerhafter Funktionssicherung. Der Eingriff umfasst operative Entfernung beider Nebennieren.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesichertem operationsbedürftigem Befund nach Staging beziehungsweise Funktionsprüfung; Resektionsumfang und Rekonstruktion richten sich nach Erkrankung, Organreserve und Patientenpräferenz. Erforderliche Kernleistung: Operative Entfernung beider Nebennieren; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1859KernpositionOperative Entfernung beider Nebennieren
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild. Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.
GOÄ-Nr. 3585Bedingt / alternativKreatinin. Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Adrenalektomie einseitig“ sowie „Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1859: Operative Entfernung beider Nebennieren

beidseitige Indikation

hormonelle Substitution

Operationsschritte

Blutverlust

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.