Intravesikale antineoplastische Arzneimittelinstillation

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Intravesikale antineoplastische Arzneimittelinstillation bei bereits liegendem Verweilkatheter“.

AbrechnungsfallIntravesikale antineoplastische Arzneimittelinstillation bei bereits liegendem Verweilkatheter
FachgruppeOnkologie und Hämatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1733
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 78
GOÄ-Abrechnung für Intravesikale antineoplastische Arzneimittelinstillation bei bereits liegendem Verweilkatheter

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Appliziert eine antineoplastische Behandlung über den für Wirkstoff, Zielkompartiment und Therapieschema vorgesehenen Weg; Dauer und Zugang bilden den tatsächlichen Überwachungsaufwand ab. Die Behandlung umfasst spülung der Harnblase beziehungsweise Instillation bei liegendem Verweilkatheter.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesicherter onkologischer Indikation nach geprüftem Schema, Dosis, Labor und Organfunktion; Applikationsweg, Zugangsart, Dauer, Verträglichkeit und Notfallbereitschaft sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistung: Spülung der Harnblase beziehungsweise Instillation bei liegendem Verweilkatheter; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Bei ambulanter Systemtherapie bestimmen Wirkstoffklasse, Applikationsweg und tatsächliche Laufzeit die passende Infusionsleistung. Begleitmedikation oder parallel laufende Lösungen begründen nicht automatisch eine weitere Infusionsziffer. Im Mittelpunkt stehen hier intravesikale Chemotherapie Verweilkatheter, BCG Instillation Verweilkatheter, Mitomycin liegender Katheter, Blaseninstillation über Verweilkatheter.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 1733. GOÄ-Nr. 78 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1733KernpositionSpülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter. Nur bei tatsächlicher intravesikaler Arzneimittelgabe über einen bereits liegenden Verweilkatheter; neben Nr. 1732 nicht berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 78Bedingt / alternativBehandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt. Nur ansetzen, wenn tatsächlich ein individueller schriftlicher Chemotherapie- und/oder Nachsorgeplan für den tumorkranken Patienten erstellt wurde; nicht automatisch bei jeder Chemotherapiesitzung oder jedem Zyklus.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Intravesikale antineoplastische Arzneimittelinstillation bei bereits liegendem Verweilkatheter“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Therapieschema, Wirkstoff, Dosis, Applikationsweg und Gefäßzugang

minutengenaue Infusionszeiten und zeitliche Abgrenzung eigenständiger Gaben

GOÄ-Nr. 1733: Nur bei tatsächlicher intravesikaler Arzneimittelgabe über einen bereits liegenden Verweilkatheter; neben Nr. 1732 nicht berechnungsfähig.

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Der dokumentierte Fall betrifft „Intravesikale antineoplastische Arzneimittelinstillation bei bereits liegendem Verweilkatheter“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 1733 (Nur bei tatsächlicher intravesikaler Arzneimittelgabe über einen bereits liegenden Verweilkatheter; neben Nr. 1732 nicht berechnungsfähig.). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Die Infusionsziffer wird aus der Arzneimittelbezeichnung statt aus Applikationsweg und dokumentierter Laufzeit abgeleitet.


2.

Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 78 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.


3.

Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.