Antineoplastische Injektion über einen bereits liegenden parenteralen Katheter oder Port
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Antineoplastische Injektion über einen bereits liegenden parenteralen Katheter oder Port“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Appliziert eine antineoplastische Behandlung über den für Wirkstoff, Zielkompartiment und Therapieschema vorgesehenen Weg; Dauer und Zugang bilden den tatsächlichen Überwachungsaufwand ab. Die Behandlung umfasst antineoplastische Injektion über einen bereits liegenden parenteralen Katheter oder Port.
Wann ist sie anwendbar?
Bei gesicherter onkologischer Indikation nach geprüftem Schema, Dosis, Labor und Organfunktion; Applikationsweg, Zugangsart, Dauer, Verträglichkeit und Notfallbereitschaft sind zu dokumentieren. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Antineoplastische Injektion über einen bereits liegenden parenteralen Katheter oder Port.
Fachlicher Kontext
Bei ambulanter Systemtherapie bestimmen Wirkstoffklasse, Applikationsweg und tatsächliche Laufzeit die passende Infusionsleistung. Begleitmedikation oder parallel laufende Lösungen begründen nicht automatisch eine weitere Infusionsziffer. Im Mittelpunkt stehen hier Chemotherapie Bolus über Port, Zytostatikainjektion Port, Chemotherapie über liegenden ZVK Injektion, Arzneimittelinjektion parenteraler Katheter, GOÄ 261 Onkologie.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 261. GOÄ-Nr. 78 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 261 | Kernposition | Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter. Nur für eine tatsächliche Arzneimittelinjektion über einen bereits liegenden parenteralen Katheter beziehungsweise Zugang; nicht für eine Infusion. Erfolgt die erste intravenöse Injektion im unmittelbaren Zusammenhang mit der hierfür vorgenommenen Venenpunktion beziehungsweise dem Einbringen einer Venenverweilkanüle, ist Nr. 253 zu prüfen. Werden bei liegender Kanüle anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nacheinander injiziert, ist Nr. 261 hierfür nicht mehrfach berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 78 | Bedingt / alternativ | Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt. Nur ansetzen, wenn tatsächlich ein individueller schriftlicher Chemotherapie- und/oder Nachsorgeplan für den tumorkranken Patienten erstellt wurde; nicht automatisch bei jeder Chemotherapiesitzung oder jedem Zyklus. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Antineoplastische Injektion über einen bereits liegenden parenteralen Katheter oder Port“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Therapieschema, Wirkstoff, Dosis, Applikationsweg und Gefäßzugang
minutengenaue Infusionszeiten und zeitliche Abgrenzung eigenständiger Gaben
GOÄ-Nr. 261: Nur für eine tatsächliche Arzneimittelinjektion über einen bereits liegenden parenteralen Katheter beziehungsweise Zugang; nicht für eine Infusion. Erfolgt die erste intravenöse Injektion…
Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Der dokumentierte Fall betrifft „Antineoplastische Injektion über einen bereits liegenden parenteralen Katheter oder Port“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 261 (Nur für eine tatsächliche Arzneimittelinjektion über einen bereits liegenden parenteralen Katheter beziehungsweise Zugang; nicht für eine Infusion.…). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Die Infusionsziffer wird aus der Arzneimittelbezeichnung statt aus Applikationsweg und dokumentierter Laufzeit abgeleitet.
2.
Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 78 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.
3.
Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
