Antineoplastische Therapie als intravenöse Injektion beziehungsweise Bolusgabe
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Antineoplastische Therapie als intravenöse Injektion beziehungsweise Bolusgabe mit frischem venösem Zugang“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Appliziert eine antineoplastische Behandlung über den für Wirkstoff, Zielkompartiment und Therapieschema vorgesehenen Weg; Dauer und Zugang bilden den tatsächlichen Überwachungsaufwand ab. Die Behandlung umfasst injektion, intravenös.
Wann ist sie anwendbar?
Bei gesicherter onkologischer Indikation nach geprüftem Schema, Dosis, Labor und Organfunktion; Applikationsweg, Zugangsart, Dauer, Verträglichkeit und Notfallbereitschaft sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistung: Injektion, intravenös; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Bei ambulanter Systemtherapie bestimmen Wirkstoffklasse, Applikationsweg und tatsächliche Laufzeit die passende Infusionsleistung. Begleitmedikation oder parallel laufende Lösungen begründen nicht automatisch eine weitere Infusionsziffer. Im Mittelpunkt stehen hier intravenöse Chemotherapie Bolus, i.v. Zytostatikabolus, Chemotherapie intravenöse Injektion, Zytostatikainjektion i.v., antineoplastischer Bolus.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 253. GOÄ-Nr. 78 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 253 | Kernposition | Injektion, intravenös. Nur bei tatsächlicher intravenöser Injektion beziehungsweise Bolusgabe mit hierfür erfolgender Venenpunktion oder als erste Injektion im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einbringen einer Venenverweilkanüle. Für weitere eigenständige Injektionen über eine bereits liegende Venenverweilkanüle oder einen anderen parenteralen Katheter ist Nr. 261 zu prüfen. Nr. 253 nicht zusätzlich als bloße Gefäßpunktion zu einer Infusionsleistung ansetzen. |
| GOÄ-Nr. 78 | Bedingt / alternativ | Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt. Nur ansetzen, wenn tatsächlich ein individueller schriftlicher Chemotherapie- und/oder Nachsorgeplan für den tumorkranken Patienten erstellt wurde; nicht automatisch bei jeder Chemotherapiesitzung oder jedem Zyklus. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Antineoplastische Therapie als intravenöse Injektion beziehungsweise Bolusgabe mit frischem venösem Zugang“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Therapieschema, Wirkstoff, Dosis, Applikationsweg und Gefäßzugang
minutengenaue Infusionszeiten und zeitliche Abgrenzung eigenständiger Gaben
GOÄ-Nr. 253: Nur bei tatsächlicher intravenöser Injektion beziehungsweise Bolusgabe mit hierfür erfolgender Venenpunktion oder als erste Injektion im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einbringen einer…
Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Der dokumentierte Fall betrifft „Antineoplastische Therapie als intravenöse Injektion beziehungsweise Bolusgabe mit frischem venösem Zugang“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 253 (Nur bei tatsächlicher intravenöser Injektion beziehungsweise Bolusgabe mit hierfür erfolgender Venenpunktion oder als erste Injektion im…). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Die Infusionsziffer wird aus der Arzneimittelbezeichnung statt aus Applikationsweg und dokumentierter Laufzeit abgeleitet.
2.
Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 78 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.
3.
Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
