Antineoplastische Therapie als intraarterielle Injektion beziehungsweise Bolusgabe

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Antineoplastische Therapie als intraarterielle Injektion beziehungsweise Bolusgabe“.

FachgruppeOnkologie und Hämatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 254
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 78
GOÄ-Abrechnung für Antineoplastische Therapie als intraarterielle Injektion beziehungsweise Bolusgabe

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Appliziert eine antineoplastische Behandlung über den für Wirkstoff, Zielkompartiment und Therapieschema vorgesehenen Weg; Dauer und Zugang bilden den tatsächlichen Überwachungsaufwand ab. Die Behandlung umfasst injektion, intraarteriell.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesicherter onkologischer Indikation nach geprüftem Schema, Dosis, Labor und Organfunktion; Applikationsweg, Zugangsart, Dauer, Verträglichkeit und Notfallbereitschaft sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistung: Injektion, intraarteriell; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei tatsächlicher intraarterieller Injektion beziehungsweise Bolusgabe.

Fachlicher Kontext

Bei ambulanter Systemtherapie bestimmen Wirkstoffklasse, Applikationsweg und tatsächliche Laufzeit die passende Infusionsleistung. Begleitmedikation oder parallel laufende Lösungen begründen nicht automatisch eine weitere Infusionsziffer. Im Mittelpunkt stehen hier intraarterielle Chemotherapie Injektion, intraarterieller Zytostatikabolus, arterielle Chemotherapie Bolus, GOÄ 254 Chemotherapie.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 254. GOÄ-Nr. 78 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 254KernpositionInjektion, intraarteriell. Nur bei tatsächlicher intraarterieller Injektion beziehungsweise Bolusgabe. Eine intraarterielle Infusion ist je nach Dauer nach Nr. 277 oder 278 abzubilden; bei Gabe über einen bereits liegenden parenteralen Katheter ist die Abgrenzung zu Nr. 261 anhand der konkreten Durchführung zu prüfen.
GOÄ-Nr. 78Bedingt / alternativBehandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt. Nur ansetzen, wenn tatsächlich ein individueller schriftlicher Chemotherapie- und/oder Nachsorgeplan für den tumorkranken Patienten erstellt wurde; nicht automatisch bei jeder Chemotherapiesitzung oder jedem Zyklus.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Antineoplastische Therapie als intraarterielle Injektion beziehungsweise Bolusgabe“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Therapieschema, Wirkstoff, Dosis, Applikationsweg und Gefäßzugang

minutengenaue Infusionszeiten und zeitliche Abgrenzung eigenständiger Gaben

GOÄ-Nr. 254: Nur bei tatsächlicher intraarterieller Injektion beziehungsweise Bolusgabe. Eine intraarterielle Infusion ist je nach Dauer nach Nr. 277 oder 278 abzubilden; bei Gabe über einen bereits…

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Der dokumentierte Fall betrifft „Antineoplastische Therapie als intraarterielle Injektion beziehungsweise Bolusgabe“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 254 (Nur bei tatsächlicher intraarterieller Injektion beziehungsweise Bolusgabe. Eine intraarterielle Infusion ist je nach Dauer nach Nr. 277 oder 278…). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Die Infusionsziffer wird aus der Arzneimittelbezeichnung statt aus Applikationsweg und dokumentierter Laufzeit abgeleitet.


2.

Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 78 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.


3.

Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.