Venöse Blutentnahme mit Blutbild und automatisierter Leukozytendifferenzierung

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Venöse Blutentnahme mit Blutbild und automatisierter Leukozytendifferenzierung“.

FachgruppeOnkologie und Hämatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3550 und GOÄ-Nr. 3551
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250
GOÄ-Abrechnung für Venöse Blutentnahme mit Blutbild und automatisierter Leukozytendifferenzierung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Quantifiziert die zellulären Blutbestandteile und differenziert Leukozyten, sodass Zytopenien, Infektkonstellationen und therapiebedingte Knochenmarkeffekte erkannt werden können. Die Labordiagnostik umfasst venöse Blutentnahme mit Blutbild und automatisierter Leukozytendifferenzierung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Verdacht auf hämatologische Erkrankung, Infektion oder Knochenmarkschädigung sowie vor und während myelotoxischer Therapie; Verlaufskontrollen richten sich nach Risiko und Vorbefund. Erforderliche Kernleistungen: Venöse Blutentnahme mit Blutbild und automatisierter Leukozytendifferenzierung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Bei Laborleistungen sind der konkret bestimmte Parameter, Material, Methode und die persönliche beziehungsweise organisatorische Laborverantwortung entscheidend. Ein allgemeiner Hinweis auf ein Kontrolllabor ersetzt diese Angaben nicht. Im Mittelpunkt stehen hier Differentialblutbild, großes Blutbild, automatisches Differential, Leukozytendifferenzierung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Als Kernpositionen nennt die Kette GOÄ-Nr. 3550, GOÄ-Nr. 3551. GOÄ-Nr. 250 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich gesondert durchgeführter venöser Blutentnahme; Entnahmen aus einer bereits liegenden Kanüle oder einem liegenden Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 3550KernpositionBlutbild und Blutbildbestandteile
GOÄ-Nr. 3551KernpositionElektronischzytometrische/zytochemisch-zytometrische Leukozyten-Differenzierung, zusätzlich zu Nr. 3550. Nur zusätzlich zu Nr. 3550 bei tatsächlich elektronisch-zytometrischer, zytochemisch-zytometrischer oder mechanisierter Differenzierung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Venöse Blutentnahme mit Blutbild und automatisierter Leukozytendifferenzierung“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

konkret bestimmte Laborparameter, Untersuchungsmaterial und verwendete Methode

medizinische Indikation, Messergebnis und abrechnender Laborleistungserbringer

GOÄ-Nr. 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile

GOÄ-Nr. 3551: Nur zusätzlich zu Nr. 3550 bei tatsächlich elektronisch-zytometrischer, zytochemisch-zytometrischer oder mechanisierter Differenzierung.

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Der dokumentierte Fall betrifft „Venöse Blutentnahme mit Blutbild und automatisierter Leukozytendifferenzierung“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 3550 (Blutbild und Blutbildbestandteile); GOÄ-Nr. 3551 (Nur zusätzlich zu Nr. 3550 bei tatsächlich elektronisch-zytometrischer, zytochemisch-zytometrischer oder mechanisierter Differenzierung.). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Laborpositionen werden allein aus Begriffen wie Therapiekontrolle oder Chemotherapielabor abgeleitet, obwohl einzelne Parameter und Leistungserbringung nicht dokumentiert sind.


2.

Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 250 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.


3.

Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.