Immunelektrophorese

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Immunelektrophorese“.

FachgruppeOnkologie und Hämatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3748
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250
GOÄ-Abrechnung für Immunelektrophorese

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Charakterisiert auffällige Immunglobulinmuster durch die Verbindung elektrophoretischer Trennung und immunologischer Präzipitation. Die Abklärung umfasst immunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz.

Wann ist sie anwendbar?

Bei begründetem Verdacht auf Dysproteinämie oder Immunglobulinveränderung, wenn die gewählte Methode einen zusätzlichen diagnostischen Erkenntniswert bietet. Erforderliche Kernleistung: Immunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Je tatsächlich durchgeführtem Ansatz, höchstens sieben Ansätze.

Fachlicher Kontext

Bei Laborleistungen sind der konkret bestimmte Parameter, Material, Methode und die persönliche beziehungsweise organisatorische Laborverantwortung entscheidend. Ein allgemeiner Hinweis auf ein Kontrolllabor ersetzt diese Angaben nicht. Im Mittelpunkt stehen hier Immunelektrophorese, Immun-Elektrophorese, Paraproteindiagnostik Immunelektrophorese.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 3748. GOÄ-Nr. 250 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich gesondert durchgeführter venöser Blutentnahme.
GOÄ-Nr. 3748KernpositionImmunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz. Je tatsächlich durchgeführtem Ansatz, höchstens sieben Ansätze; nicht mit Immunfixation nach Nr. 3749 gleichsetzen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Immunelektrophorese“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

konkret bestimmte Laborparameter, Untersuchungsmaterial und verwendete Methode

medizinische Indikation, Messergebnis und abrechnender Laborleistungserbringer

GOÄ-Nr. 3748: Je tatsächlich durchgeführtem Ansatz, höchstens sieben Ansätze; nicht mit Immunfixation nach Nr. 3749 gleichsetzen.

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Der dokumentierte Fall betrifft „Immunelektrophorese“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 3748 (Je tatsächlich durchgeführtem Ansatz, höchstens sieben Ansätze; nicht mit Immunfixation nach Nr. 3749 gleichsetzen.). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Laborpositionen werden allein aus Begriffen wie Therapiekontrolle oder Chemotherapielabor abgeleitet, obwohl einzelne Parameter und Leistungserbringung nicht dokumentiert sind.


2.

Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 250 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.


3.

Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.