Immunfixation
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Immunfixation“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Typisiert eine monoklonale Immunglobulinkomponente nach Schwer- und Leichtkette und ergänzt damit einen verdächtigen Elektrophoresebefund. Die Versorgung umfasst immunfixation, bis zu fünf Antiseren, je Antiserum.
Wann ist sie anwendbar?
Bei monoklonalem Peak, klinischem Verdacht auf Plasmazellerkrankung oder zur Verlaufskontrolle einer bekannten Paraproteinämie; Zahl und Auswahl der Antiseren folgen der Fragestellung. Erforderliche Kernleistung: Immunfixation, bis zu fünf Antiseren, je Antiserum; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Je tatsächlich verwendetem Antiserum, höchstens fünf Antiseren.
Fachlicher Kontext
Bei Laborleistungen sind der konkret bestimmte Parameter, Material, Methode und die persönliche beziehungsweise organisatorische Laborverantwortung entscheidend. Ein allgemeiner Hinweis auf ein Kontrolllabor ersetzt diese Angaben nicht. Im Mittelpunkt stehen hier Immunfixation, Immunfixationselektrophorese, IFE Serum.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 3749. GOÄ-Nr. 250 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich gesondert durchgeführter venöser Blutentnahme; Entnahmen aus einer bereits liegenden Kanüle oder einem liegenden Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 3749 | Kernposition | Immunfixation, bis zu fünf Antiseren, je Antiserum. Je tatsächlich verwendetem Antiserum, höchstens fünf Antiseren. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Immunfixation“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
konkret bestimmte Laborparameter, Untersuchungsmaterial und verwendete Methode
medizinische Indikation, Messergebnis und abrechnender Laborleistungserbringer
GOÄ-Nr. 3749: Je tatsächlich verwendetem Antiserum, höchstens fünf Antiseren.
Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Der dokumentierte Fall betrifft „Immunfixation“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 3749 (Je tatsächlich verwendetem Antiserum, höchstens fünf Antiseren.). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Laborpositionen werden allein aus Begriffen wie Therapiekontrolle oder Chemotherapielabor abgeleitet, obwohl einzelne Parameter und Leistungserbringung nicht dokumentiert sind.
2.
Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 250 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.
3.
Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
