Zellphänotypisierung oder Rezeptornachweis mittels Immunfluoreszenz

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Zellphänotypisierung oder Rezeptornachweis mittels Immunfluoreszenz“.

FachgruppeOnkologie und Hämatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3698
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 3699
GOÄ-Abrechnung für Zellphänotypisierung oder Rezeptornachweis mittels Immunfluoreszenz

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Ordnet Zellpopulationen anhand ihrer Oberflächen- beziehungsweise intrazellulären Marker zu und kann klonale oder aberrante Immunphänotypen erkennen. Die Abklärung umfasst zellphänotypisierung oder Rezeptornachweis mittels Immunfluoreszenz.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Verdacht auf Leukämie, Lymphom oder andere immunologisch definierbare Zellpopulationen sowie zur gezielten Verlaufsbeurteilung; Markerpanel und Material müssen zur Fragestellung passen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Zellphänotypisierung oder Rezeptornachweis mittels Immunfluoreszenz.

Fachlicher Kontext

Bei Laborleistungen sind der konkret bestimmte Parameter, Material, Methode und die persönliche beziehungsweise organisatorische Laborverantwortung entscheidend. Ein allgemeiner Hinweis auf ein Kontrolllabor ersetzt diese Angaben nicht. Im Mittelpunkt stehen hier Immunfluoreszenz Zellphänotypisierung, Rezeptornachweis Immunfluoreszenz, Immunphänotypisierung Immunfluoreszenz.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 3698. GOÄ-Nr. 3699 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3698KernpositionPhänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit dem ersten, primären Antiserum, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden. Für das erste primäre Antiserum bei tatsächlich erbrachter Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methode.
GOÄ-Nr. 3699Bedingt / alternativPhänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Antiseren, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Antiserum. Je weiterem tatsächlich verwendeten Antiserum, ausschließlich im Zusammenhang mit Nr. 3698. Nicht mit der Durchflusszytometrie nach Nrn. 3696/3697 verwechseln.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Zellphänotypisierung oder Rezeptornachweis mittels Immunfluoreszenz“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

konkret bestimmte Laborparameter, Untersuchungsmaterial und verwendete Methode

medizinische Indikation, Messergebnis und abrechnender Laborleistungserbringer

GOÄ-Nr. 3698: Für das erste primäre Antiserum bei tatsächlich erbrachter Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methode.

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Der dokumentierte Fall betrifft „Zellphänotypisierung oder Rezeptornachweis mittels Immunfluoreszenz“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 3698 (Für das erste primäre Antiserum bei tatsächlich erbrachter Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methode.). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Laborpositionen werden allein aus Begriffen wie Therapiekontrolle oder Chemotherapielabor abgeleitet, obwohl einzelne Parameter und Leistungserbringung nicht dokumentiert sind.


2.

Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 3699 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.


3.

Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.