Implantation eines subkutanen auffuellbaren Medikamentenreservoirs
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Implantation eines subkutanen auffuellbaren Medikamentenreservoirs“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Schafft einen implantierten, wiederholt punktierbaren Zugang für längerfristige intravenöse Therapien und schont dadurch periphere Venen. Die Versorgung umfasst implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs.
Wann ist sie anwendbar?
Bei absehbar wiederholter oder gefäßreizender intravenöser Behandlung nach Abwägung von Nutzungsdauer, Infektions-, Thrombose- und Implantationsrisiko. Erforderliche Kernleistung: Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen Portimplantation, Port-a-Cath Anlage, subkutanes Medikamentenreservoir im Mittelpunkt. Gewebetiefe, Defektgröße, Entnahmestelle und Rekonstruktionsverfahren sind für die richtige Position entscheidend. Eine Unterminierung von Wundrändern genügt nicht für eine Hautlappenplastik; Probeentnahmen müssen gegenüber einer bereits umfassenden Zielleistung selbständig sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „Implantation eines subkutanen auffuellbaren Medikamentenreservoirs“ bildet GOÄ-Nr. 2421 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 443 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2421 | Kernposition | Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs |
| GOÄ-Nr. 443 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Portsystem bzw. Medikamentenreservoir, soweit nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Implantation eines subkutanen auffuellbaren Medikamentenreservoirs“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Einfache Hautlappenplastik“ und „Exzision einer größeren Geschwulst“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Lokalisation und Größe, Gewebeschicht, Entnahme- oder Exzisionsziel, Defektdeckung, Transplantat beziehungsweise Implantat und histologische Veranlassung.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Portimplantation, Port-a-Cath Anlage, subkutanes Medikamentenreservoir.
GOÄ-Nr. 2421: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: Implantation eines subkutanen auffuellbaren Medikamentenreservoirs. GOÄ-Nr. 2421 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 443 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.
Auslagen und Sachkosten
SACHKOSTEN
Portsystem bzw. Medikamentenreservoir, soweit nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Eine einfache Wundrandmobilisation wird als Lappenplastik oder eine in der Hauptleistung enthaltene Probeexzision zusätzlich berechnet.
2.
GOÄ-Nr. 443 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.
4.
„Implantation eines subkutanen auffuellbaren Medikamentenreservoirs“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
