Welche GOÄ-Ziffern sind für „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin für das Thema „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“.

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5604
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 255
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ in Betracht?

Für „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5604 als Kernposition. GOÄ-Nr. 255 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ stehen Radiosynoviorthese, RSO, Gelenk, Synovitis, Yttrium-90, Rhenium-186. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5604KernpositionInstillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane
GOÄ-Nr. 255Bedingt / alternativNur bei tatsächlich gesondert erbrachter intraartikulärer Injektion. Die allgemeine Bestimmung zu O II nimmt intraartikuläre Einbringungen von der mit der Therapieleistung abgegoltenen Einbringung aus; eigenständige Berechnungsfähigkeit im Einzelfall prüfen.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5604

Kernposition der Kombination

Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane

GOÄ 255

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter intraartikulärer Injektion. Die allgemeine Bestimmung zu O II nimmt intraartikuläre Einbringungen von der mit der Therapieleistung abgegoltenen Einbringung aus; eigenständige Berechnungsfähigkeit im Einzelfall prüfen.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wie grenzt sich „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Teilkörperskelettszintigraphie“ sowie „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Radiosynoviorthese, RSO, Gelenk, Synovitis

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5604: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5604

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5604 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5604). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 255 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter intraartikulärer Injektion. Die allgemeine Bestimmung zu O II nimmt intraartikuläre Einbringungen von der mit…. Die verwendete Auslage Radiopharmazeutikum für intraartikuläre Radiosynoviorthese wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 255 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter intraartikulärer Injektion. Die allgemeine Bestimmung zu O II nimmt intraartikuläre Einbringungen von der mit der…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Nuklearmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Teilkörperskelettszintigraphie

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5604 als Kernposition. GOÄ-Nr. 255 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5604. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Teilkörperskelettszintigraphie“ sowie „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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