Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk

Abrechnungshinweise für Nuklearmedizin

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5604
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 255
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Radiosynoviorthese durch Instillation eines Radiopharmazeutikums in ein Gelenk

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verödet entzündlich aktive Synovialis durch intraartikuläres Radiopharmakon und soll rezidivierende Ergüsse sowie lokale Entzündungsaktivität reduzieren. Die Behandlung umfasst instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane.

Wann ist sie anwendbar?

Bei persistierender entzündlicher Synovitis trotz angemessener Vorbehandlung und sicherer intraartikulärer Lage; Schwangerschaft, Infektion und relevante Gelenkinstabilität sind auszuschließen. Erforderliche Kernleistung: Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger ärztlicher Beratung mit eigener medizinischer Indikation und tatsächlicher Erbringung; nicht lediglich für technische Aufklärung, Indikationsprüfung oder einfache Befundmitteilung.
GOÄ-Nr. 5604KernpositionInstillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane
GOÄ-Nr. 255Bedingt / alternativInjektion, intraartikulär oder perineural. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter intraartikulärer Injektion. Die allgemeine Bestimmung zu O II nimmt intraartikuläre Einbringungen von der mit der Therapieleistung abgegoltenen Einbringung aus; eigenständige Berechnungsfähigkeit im Einzelfall prüfen.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenRadiopharmazeutikum für intraartikuläre Radiosynoviorthese. Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Teilkörperskelettszintigraphie“ sowie „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5604: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5604

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Radiopharmazeutikum für intraartikuläre Radiosynoviorthese. Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 255 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter intraartikulärer Injektion. Die allgemeine Bestimmung zu O II nimmt intraartikuläre Einbringungen von der mit der…

Ähnliche Abrechnungsfälle

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.