Welche GOÄ-Ziffern sind für „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“.

FachgruppeUrologie
ThemenbereichHarnröhre und äußeres Genitale
KernpositionenGOÄ-Nr. 1703
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 3511
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ in Betracht?

Für „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1703 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ stehen Fremdkörper Harnröhre, unblutig, Mann, Urethroskopie, Harnröhre, Diagnostik. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1703KernpositionUnblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre
GOÄ-Nr. 3511Bedingt / alternativUntersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1703

Kernposition der Kombination

Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre

GOÄ 3511

Bedingte oder alternative Position

Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Fremdkörperart und Lage
Entfernungstechnik
Schleimhautverletzung
Kontrollbefund

Wie grenzt sich „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Männliche Harnröhre – operative Fremdkörperentfernung“ sowie „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Fremdkörper Harnröhre, unblutig, Mann, Urethroskopie

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1703: Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre

Fremdkörperart und Lage

Entfernungstechnik

Schleimhautverletzung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1703 (Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 3511 gilt zusätzlich: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 3511 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Männliche Harnröhre – operative Fremdkörperentfernung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Dehnung der männlichen Harnröhre – einfache Bougierung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Diagnostische Urethroskopie

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1703 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1703. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Männliche Harnröhre – operative Fremdkörperentfernung“ sowie „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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