Welche GOÄ-Ziffern sind für „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“.

FachgruppeUrologie
ThemenbereichHarnröhre und äußeres Genitale
KernpositionenGOÄ-Nr. 1711
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 1730
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ in Betracht?

Für „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1711 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 1730 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ stehen Fremdkörper Harnröhre, Frau. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1711KernpositionUnblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre
GOÄ-Nr. 3511Bedingt / alternativUntersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen
GOÄ-Nr. 1730Bedingt / alternativNur als zeitlich und medizinisch eigenständige Katheterleistung; nicht während oder unmittelbar im Anschluss an die Operation als notwendiger Teilschritt.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1711

Kernposition der Kombination

Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre

GOÄ 3511

Bedingte oder alternative Position

Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen

GOÄ 1730

Bedingte oder alternative Position

Nur als zeitlich und medizinisch eigenständige Katheterleistung; nicht während oder unmittelbar im Anschluss an die Operation als notwendiger Teilschritt.

Behandlungsphase: getrennter Kontakt

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Fremdkörperart und Lage
Entfernung
Kontrollbefund
Urinstatus

Wie grenzt sich „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ sowie „Männliche Harnröhre – operative Fremdkörperentfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Fremdkörper Harnröhre, Frau

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1711: Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre

Fremdkörperart und Lage

Entfernung

Kontrollbefund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1711 (Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 3511 gilt zusätzlich: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 3511 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung

Dazu gehören:

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Männliche Harnröhre – operative Fremdkörperentfernung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Dehnung der weiblichen Harnröhre

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Kalibrierung der weiblichen Harnröhre

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1711 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 1730 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1711. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ sowie „Männliche Harnröhre – operative Fremdkörperentfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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