Weibliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung
Urologie · Harnröhre und äußeres Genitale

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt einen Fremdkörper aus der Harnröhre unter möglichst geringer Schleimhautverletzung und stellt anschließend einen freien Harnabfluss sicher. Der Eingriff umfasst unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre.
Wann ist sie anwendbar?
Bei nachgewiesenem urethralem Fremdkörper mit Schmerz, Blutung, Infektions- oder Harnverhaltsrisiko; Lage, Form und mögliche Schleimhautschädigung entscheiden über unblutige Entfernung oder endoskopisch-operative Bergung. Erforderliche Kernleistung: Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1711 | Kernposition | Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre |
| GOÄ-Nr. 3511 | Bedingt / alternativ | Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen |
| GOÄ-Nr. 1730 | Bedingt / alternativ | Katheterisierung der Harnblase bei der Frau. Nur als zeitlich und medizinisch eigenständige Katheterleistung; nicht während oder unmittelbar im Anschluss an die Operation als notwendiger Teilschritt. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Männliche Harnröhre – unblutige Fremdkörperentfernung“ sowie „Männliche Harnröhre – operative Fremdkörperentfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. 1711: Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre
Fremdkörperart und Lage
Entfernung
Kontrollbefund
Urinstatus
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 3511 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
