Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Gallenwege

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Gallenwege
KernpositionenGOÄ-Nr. 5170
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 370, GOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Gallen- und Pankreaswege beziehungsweise Organveränderungen dar und unterstützt die Erkennung oder Behandlung von Abflussstörung, Stein, Entzündung oder Raumforderung. Die Abklärung umfasst kontrastdarstellung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Cholestase, Ikterus, typischem Schmerz, Pankreatitis, suspekter Bildgebung oder konkretem endoskopischem beziehungsweise interventionellem Behandlungsbedarf. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Kontrastdarstellung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5170KernpositionKontrastuntersuchung der Gallenblase, Gallenwege oder Pankreasgänge
GOÄ-Nr. 370Bedingt / alternativEinbringung des Kontrastmittels zur Darstellung von Gängen, Gangsystemen oder Hohlräumen. Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Ösophagus – Kontrastdarstellung“ sowie „Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5170: Kontrastuntersuchung der Gallenblase, Gallenwege oder Pankreasgänge

Zugangsweg

Kontrastmittel

Gangsystembefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 370 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.