Welche GOÄ-Ziffern sind für „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Gallenwege
KernpositionenGOÄ-Nr. 5170
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 370 und GOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ in Betracht?

Für „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5170 als Kernposition. GOÄ-Nr. 370 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ stehen Cholangiographie, Pankreatikographie, Gallenwege. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5170KernpositionKontrastuntersuchung der Gallenblase, Gallenwege oder Pankreasgänge
GOÄ-Nr. 370Bedingt / alternativNur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5170

Kernposition der Kombination

Kontrastuntersuchung der Gallenblase, Gallenwege oder Pankreasgänge

GOÄ 370

Bedingte oder alternative Position

Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Zugangsweg
Kontrastmittel
Gangsystembefund

Wie grenzt sich „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ösophagus – Kontrastdarstellung“ sowie „Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Cholangiographie, Pankreatikographie, Gallenwege

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5170: Kontrastuntersuchung der Gallenblase, Gallenwege oder Pankreasgänge

Zugangsweg

Kontrastmittel

Gangsystembefund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5170 (Kontrastuntersuchung der Gallenblase, Gallenwege oder Pankreasgänge). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 370 gilt zusätzlich: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 370 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ösophagus – Kontrastdarstellung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Hysterosalpingographie

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5170 als Kernposition. GOÄ-Nr. 370 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5170. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ösophagus – Kontrastdarstellung“ sowie „Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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