Hysterosalpingographie

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Gynäkologie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Gynäkologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5250
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 370, GOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Hysterosalpingographie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Konturiert Gebärmutterhöhle und Eileiter und prüft bei Kinderwunsch insbesondere Form und tubare Durchgängigkeit. Die Abklärung umfasst kontrastuntersuchung von Uterus und Eileitern.

Wann ist sie anwendbar?

Bei begründeter Fertilitätsdiagnostik nach Schwangerschafts- und Infektionsausschluss, üblicherweise zyklusgerecht; Schmerz-, Infektions- und Kontrastmittelrisiko sind zu berücksichtigen. Erforderliche Kernleistung: Kontrastuntersuchung von Uterus und Eileitern; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5250KernpositionKontrastuntersuchung von Uterus und Eileitern
GOÄ-Nr. 370Bedingt / alternativEinbringung des Kontrastmittels zur Darstellung von Gängen, Gangsystemen oder Hohlräumen. Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung“ sowie „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5250: Kontrastuntersuchung von Uterus und Eileitern

Zykluszeitpunkt

Kontrastmittel

Uterus-/Tubendurchgängigkeit

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 370 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.