Welche GOÄ-Ziffern sind für „Hysterosalpingographie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Hysterosalpingographie“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Gynäkologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5250
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 370 und GOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Hysterosalpingographie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Hysterosalpingographie“ in Betracht?

Für „Hysterosalpingographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5250 als Kernposition. GOÄ-Nr. 370 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Hysterosalpingographie“ stehen Hysterosalpingographie, Tuben, Kinderwunsch. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5250KernpositionKontrastuntersuchung von Uterus und Eileitern
GOÄ-Nr. 370Bedingt / alternativNur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Hysterosalpingographie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5250

Kernposition der Kombination

Kontrastuntersuchung von Uterus und Eileitern

GOÄ 370

Bedingte oder alternative Position

Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Hysterosalpingographie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Zykluszeitpunkt
Kontrastmittel
Uterus-/Tubendurchgängigkeit

Wie grenzt sich „Hysterosalpingographie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hysterosalpingographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung“ sowie „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Hysterosalpingographie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hysterosalpingographie, Tuben, Kinderwunsch

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5250: Kontrastuntersuchung von Uterus und Eileitern

Zykluszeitpunkt

Kontrastmittel

Uterus-/Tubendurchgängigkeit

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Hysterosalpingographie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Hysterosalpingographie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5250 (Kontrastuntersuchung von Uterus und Eileitern). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 370 gilt zusätzlich: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Hysterosalpingographie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 370 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Hysterosalpingographie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Hysterosalpingographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5250 als Kernposition. GOÄ-Nr. 370 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5250. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hysterosalpingographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung“ sowie „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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