Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Sonstige Kontrastuntersuchungen

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Sonstige Kontrastuntersuchungen
KernpositionenGOÄ-Nr. 5260
GOÄ-Abrechnung für Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Zeigt Verlauf, Verzweigung und Verbindung eines Fistelgangs, Ausführungsgangs oder Hohlraums durch gezielte Kontrastfüllung. Die Versorgung umfasst fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei sondierbarer Öffnung beziehungsweise zugänglichem Gangsystem und konkreter Operations- oder Ursachenfrage; akute Entzündung und Kontrastmittelaustritt sind abzuwägen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Fistel-, Gang- oder Hohlraumdarstellung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5260KernpositionKontrastdarstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Hohlräume oder Fisteln. Nicht für die in der Leistungslegende ausgeschlossenen speziell bewerteten Organsysteme verwenden.
GOÄ-Nr. 370Bedingt / alternativEinbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln. Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Gallenwege oder Pankreasgang – Kontrastdarstellung“ sowie „Hysterosalpingographie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5260: Nicht für die in der Leistungslegende ausgeschlossenen speziell bewerteten Organsysteme verwenden.

untersuchter Gang/Hohlraum

Zugang und Kontrastmittel

Ausdehnung/Verbindung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 370 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.