CT der gesamten Aorta

Radiologie · Computertomographie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichComputertomographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5375
GOÄ-Abrechnung für CT der gesamten Aorta

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erfasst die Aorta über ihre gesamte Länge und beurteilt Durchmesser, Wand, Dissektion sowie Seitenäste in einem zusammenhängenden Datensatz. Die Bildgebung umfasst computertomographie der gesamten Aorta.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Verdacht auf ausgedehnte Aortenpathologie oder zur vollständigen präinterventionellen beziehungsweise postoperativen Kontrolle; Kontrastphase und Dosis folgen der konkreten Gefäßfrage. Erforderliche Kernleistung: Computertomographie der gesamten Aorta; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Ausschluss neben Nrn. 5371 und 5372 beachten.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5375KernpositionComputertomographie der gesamten Aorta. Ausschluss neben Nrn. 5371 und 5372 beachten.
GOÄ-Nr. 5376Bedingt / alternativErgänzende CT-Serie. Nur für eine medizinisch notwendige ergänzende eigenständige CT-Serie; unabhängig von der Zahl zusätzlicher Serien höchstens einmal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 5377Bedingt / alternativComputergestützte Analyse einschließlich gegebenenfalls 3D-Rekonstruktion. Nur bei selbständiger computergestützter Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion; reine Bildbetrachtung, Standard-MPR oder einfache Zweipunktmessung genügen nicht. Einfacher Gebührensatz; je zugrunde liegender selbständiger CT-Leistung höchstens einmal.
GOÄ-Nr. 344Bedingt / alternativIntravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zu zehn Minuten. Nur bei entsprechender tatsächlicher Durchführung; nicht zusätzlich zu einer alternativen Kontrastmittelgabe.
GOÄ-Nr. 345Bedingt / alternativIntravenöse Kontrastmitteleinbringung von mehr als zehn Minuten Dauer. Nur bei entsprechender tatsächlicher Durchführung; nicht zusätzlich zu Nr. 344 oder 346.
GOÄ-Nr. 346Bedingt / alternativIntravenöse Hochdruckeinbringung von Kontrastmittel. Typisch bei druckinjizierter CT-Angiographie; nicht zusätzlich zu Nr. 344/345 für dieselbe Gabe.
GOÄ-Nr. 347Bedingt / alternativJede weitere intravenöse Hochdruckeinbringung bei liegendem Zugang. Nur bei tatsächlich weiterer Hochdruckgabe.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5376

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 1
GOÄ 344

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: ct_iv_contrast
GOÄ 345

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: ct_iv_contrast
GOÄ 346

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: ct_iv_contrast
GOÄ 347

Bedingte oder alternative Position

Erforderlicher Zusammenhang: 346

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „CT des Kopfes einschließlich möglicher CTA“ sowie „CT des Skeletts“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5375: Ausschluss neben Nrn. 5371 und 5372 beachten.

gesamter Untersuchungsumfang

Kontrastphasen

Aortendurchmesser/Pathologie

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5376 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur für eine medizinisch notwendige ergänzende eigenständige CT-Serie; unabhängig von der Zahl zusätzlicher Serien höchstens einmal je Sitzung.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.