Welche GOÄ-Ziffern sind für „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichComputertomographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5372
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ in Betracht?

Für „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5372 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5376, GOÄ-Nr. 5377, GOÄ-Nr. 344, GOÄ-Nr. 345 und GOÄ-Nr. 346 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ stehen CT Abdomen, CT Becken, CTA Abdomen, virtuelle Kolonographie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5372KernpositionComputertomographie im Abdominalbereich, einschließlich Becken soweit vom Untersuchungsumfang erfasst
GOÄ-Nr. 5376Bedingt / alternativNur für eine medizinisch notwendige ergänzende eigenständige CT-Serie; unabhängig von der Zahl zusätzlicher Serien höchstens einmal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 5377Bedingt / alternativNur bei selbständiger computergestützter Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion; reine Bildbetrachtung, Standard-MPR oder einfache Zweipunktmessung genügen nicht. Einfacher Gebührensatz; je zugrunde liegender selbständiger CT-Leistung höchstens einmal.
GOÄ-Nr. 344Bedingt / alternativNur bei entsprechender tatsächlicher Durchführung; nicht zusätzlich zu einer alternativen Kontrastmittelgabe.
GOÄ-Nr. 345Bedingt / alternativNur bei entsprechender tatsächlicher Durchführung; nicht zusätzlich zu Nr. 344 oder 346.
GOÄ-Nr. 346Bedingt / alternativTypisch bei druckinjizierter CT-Angiographie; nicht zusätzlich zu Nr. 344/345 für dieselbe Gabe.
GOÄ-Nr. 347Bedingt / alternativNur bei tatsächlich weiterer Hochdruckgabe.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5372

Kernposition der Kombination

Computertomographie im Abdominalbereich, einschließlich Becken soweit vom Untersuchungsumfang erfasst

GOÄ 5376

Bedingte oder alternative Position

Nur für eine medizinisch notwendige ergänzende eigenständige CT-Serie; unabhängig von der Zahl zusätzlicher Serien höchstens einmal je Sitzung.

Höchstzahl: 1
GOÄ 5377

Bedingte oder alternative Position

Nur bei selbständiger computergestützter Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion; reine Bildbetrachtung, Standard-MPR oder einfache Zweipunktmessung genügen nicht. Einfacher Gebührensatz; je zugrunde liegender selbständiger CT-Leistung höchstens einmal.

GOÄ 344

Bedingte oder alternative Position

Nur bei entsprechender tatsächlicher Durchführung; nicht zusätzlich zu einer alternativen Kontrastmittelgabe.

Abrechnungsalternative: ct_iv_contrast
GOÄ 345

Bedingte oder alternative Position

Nur bei entsprechender tatsächlicher Durchführung; nicht zusätzlich zu Nr. 344 oder 346.

Abrechnungsalternative: ct_iv_contrast
GOÄ 346

Bedingte oder alternative Position

Typisch bei druckinjizierter CT-Angiographie; nicht zusätzlich zu Nr. 344/345 für dieselbe Gabe.

Abrechnungsalternative: ct_iv_contrast
GOÄ 347

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich weiterer Hochdruckgabe.

Erforderlicher Zusammenhang: 346

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Region und Phasen
Kontrastmittel
3D-/Gefäß-/Kolonanalyse sofern berechnet
Befund

Wie grenzt sich „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „CT des Kopfes einschließlich möglicher CTA“ sowie „CT von Hals/Thorax einschließlich Herz-CT oder Koronar-CT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: CT Abdomen, CT Becken, CTA Abdomen, virtuelle Kolonographie

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5372: Computertomographie im Abdominalbereich, einschließlich Becken soweit vom Untersuchungsumfang erfasst

Region und Phasen

Kontrastmittel

3D-/Gefäß-/Kolonanalyse sofern berechnet

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5372 (Computertomographie im Abdominalbereich, einschließlich Becken soweit vom Untersuchungsumfang erfasst). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5376 gilt zusätzlich: Nur für eine medizinisch notwendige ergänzende eigenständige CT-Serie; unabhängig von der Zahl zusätzlicher Serien höchstens einmal je Sitzung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5376 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur für eine medizinisch notwendige ergänzende eigenständige CT-Serie; unabhängig von der Zahl zusätzlicher Serien höchstens einmal je Sitzung.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5372 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5376, GOÄ-Nr. 5377, GOÄ-Nr. 344, GOÄ-Nr. 345 und GOÄ-Nr. 346 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5372. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „CT von Abdomen und/oder Becken einschließlich CT-Angiographie oder virtueller Kolonographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „CT des Kopfes einschließlich möglicher CTA“ sowie „CT von Hals/Thorax einschließlich Herz-CT oder Koronar-CT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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