Welche GOÄ-Ziffern sind für „Dermal-Fett-Transplantation“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Dermal-Fett-Transplantation“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2385
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Dermal-Fett-Transplantation

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Dermal-Fett-Transplantation“ in Betracht?

Für „Dermal-Fett-Transplantation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2385 als Kernposition. GOÄ-Nr. 445 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Dermal-Fett-Transplantation“ stehen Dermal-Fett-Transplantat, Dermis-Fett, Gewebetransplantat, Weichteilrekonstruktion, 2385. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2385KernpositionNur bei tatsächlicher Dermal-Fett-Transplantation einschließlich Versorgung der Entnahmestelle; nicht automatisch für injiziertes Lipofilling verwenden.
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Dermal-Fett-Transplantation“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2385

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlicher Dermal-Fett-Transplantation einschließlich Versorgung der Entnahmestelle; nicht automatisch für injiziertes Lipofilling verwenden.

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wie grenzt sich „Dermal-Fett-Transplantation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Dermal-Fett-Transplantation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Implantation haartragender Haut“ sowie „Deckung eines großen zusammenhängenden Hautdefekts mit besonders aufbereiteten freien Hauttransplantaten“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Dermal-Fett-Transplantation“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Dermal-Fett-Transplantat, Dermis-Fett, Gewebetransplantat, Weichteilrekonstruktion

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 2385: Nur bei tatsächlicher Dermal-Fett-Transplantation einschließlich Versorgung der Entnahmestelle; nicht automatisch für injiziertes Lipofilling verwenden.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Dermal-Fett-Transplantation“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Dermal-Fett-Transplantation“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 2385 (Nur bei tatsächlicher Dermal-Fett-Transplantation einschließlich Versorgung der Entnahmestelle; nicht automatisch…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 445 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Dermal-Fett-Transplantation“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 445 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Dermal-Fett-Transplantation“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Dermal-Fett-Transplantation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2385 als Kernposition. GOÄ-Nr. 445 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2385. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Dermal-Fett-Transplantation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Implantation haartragender Haut“ sowie „Deckung eines großen zusammenhängenden Hautdefekts mit besonders aufbereiteten freien Hauttransplantaten“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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