Welche GOÄ-Ziffern sind für „Digitale Volumentomographie (DVT)“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Digitale Volumentomographie (DVT)“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichComputertomographie und Spezialverfahren
KernpositionenGOÄ-Nr. A5370-DVT
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. A5377-DVT-3D
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Digitale Volumentomographie (DVT)

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Digitale Volumentomographie (DVT)“ in Betracht?

Für „Digitale Volumentomographie (DVT)“ führt die Kette GOÄ-Nr. A5370-DVT als Kernposition. GOÄ-Nr. A5377-DVT-3D kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Digitale Volumentomographie (DVT)“ stehen DVT, Cone Beam CT, Kiefer, HNO. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A5370-DVTKernpositionDigitale Volumentomographie, analog Nr. 5370
GOÄ-Nr. A5377-DVT-3DBedingt / alternativNur bei tatsächlich selbständiger nachfolgender 3D-Analyse; bloße aus dem Datensatz abgeleitete Panoramaansicht genügt nicht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Digitale Volumentomographie (DVT)“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ A5370-DVT

Kernposition der Kombination

Digitale Volumentomographie, analog Nr. 5370

Analog bewertet zu: 5370
GOÄ A5377-DVT-3D

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich selbständiger nachfolgender 3D-Analyse; bloße aus dem Datensatz abgeleitete Panoramaansicht genügt nicht.

Analog bewertet zu: 5377
Erforderlicher Zusammenhang: A5370-DVT

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Digitale Volumentomographie (DVT)“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Untersuchungsregion und Field of View
rechtfertigende Indikation
3D-Analyse und Ergebnis sofern berechnet

Wie grenzt sich „Digitale Volumentomographie (DVT)“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Digitale Volumentomographie (DVT)“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dynamische 4-D-Wirbelsäulenvermessung“ sowie „Osteodensitometrie mittels DXA“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Digitale Volumentomographie (DVT)“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: DVT, Cone Beam CT, Kiefer, HNO

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. A5370-DVT: Digitale Volumentomographie, analog Nr. 5370

Untersuchungsregion und Field of View

rechtfertigende Indikation

3D-Analyse und Ergebnis sofern berechnet

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Digitale Volumentomographie (DVT)“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Digitale Volumentomographie (DVT)“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A5370-DVT (Digitale Volumentomographie, analog Nr. 5370). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A5377-DVT-3D gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich selbständiger nachfolgender 3D-Analyse; bloße aus dem Datensatz abgeleitete Panoramaansicht genügt nicht.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Digitale Volumentomographie (DVT)“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. A5377-DVT-3D wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich selbständiger nachfolgender 3D-Analyse; bloße aus dem Datensatz abgeleitete Panoramaansicht genügt nicht.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Digitale Volumentomographie (DVT)“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Dynamische 4-D-Wirbelsäulenvermessung

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Osteodensitometrie mittels DXA

Dazu gehören:

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Quantitative CT-Knochendichtemessung

Dazu gehören:

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Digitale Brust-Tomosynthese

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Digitale Volumentomographie (DVT)“ führt die Kette GOÄ-Nr. A5370-DVT als Kernposition. GOÄ-Nr. A5377-DVT-3D kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A5370-DVT. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Digitale Volumentomographie (DVT)“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dynamische 4-D-Wirbelsäulenvermessung“ sowie „Osteodensitometrie mittels DXA“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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