Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

AbrechnungsfallPlastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung
FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1448
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
GOÄ-Abrechnung für Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Rekonstruiert beziehungsweise korrigiert stützende Nasenstrukturen, um Atemweg, Stabilität und äußere Kontur in ein funktionell tragfähiges Verhältnis zu bringen. Der Eingriff umfasst plastische Korrektur von Nasenscheidewand und Nasengerüst.

Wann ist sie anwendbar?

Bei nachgewiesener funktioneller Behinderung, Defekt oder klar umschriebenem Korrekturwunsch nach endonasaler und äußerer Befundanalyse sowie realistischer Zielklärung. Erforderliche Kernleistung: Plastische Korrektur von Nasenscheidewand und Nasengerüst; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: nicht für reine kosmetische Rhinoplastik.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1448KernpositionPlastische Nasenkorrektur (Septum, Weichteile, Knochen) zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung, ggf. inkl. Zusatzleistungen (1439, 1445, 1446, 1456), auch in mehreren Sitzungen. Nur bei funktioneller Korrektur einschließlich knöchernem Nasengerüst und vollständig erfüllter Leistungslegende; nicht für reine kosmetische Rhinoplastik.
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand und Weichteilen zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ sowie „Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 1448: Nur bei funktioneller Korrektur einschließlich knöchernem Nasengerüst und vollständig erfüllter Leistungslegende; nicht für reine kosmetische Rhinoplastik.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 445 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.