Welche GOÄ-Ziffern sind für „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1448
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ in Betracht?

Für „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1448 als Kernposition. GOÄ-Nr. 445 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ stehen Septorhinoplastik, Nasenatmung, Septum, knöchernes Nasengerüst, Rhinoplastik, funktionell. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1448KernpositionNur bei funktioneller Korrektur einschließlich knöchernem Nasengerüst und vollständig erfüllter Leistungslegende; nicht für reine kosmetische Rhinoplastik.
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1448

Kernposition der Kombination

Nur bei funktioneller Korrektur einschließlich knöchernem Nasengerüst und vollständig erfüllter Leistungslegende; nicht für reine kosmetische Rhinoplastik.

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wie grenzt sich „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand und Weichteilen zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ sowie „Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Septorhinoplastik, Nasenatmung, Septum, knöchernes Nasengerüst

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 1448: Nur bei funktioneller Korrektur einschließlich knöchernem Nasengerüst und vollständig erfüllter Leistungslegende; nicht für reine kosmetische Rhinoplastik.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1448 (Nur bei funktioneller Korrektur einschließlich knöchernem Nasengerüst und vollständig erfüllter Leistungslegende;…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 445 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 445 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1448 als Kernposition. GOÄ-Nr. 445 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1448. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand und Weichteilen zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ sowie „Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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