Plastische Korrektur von Nasenscheidewand und Weichteilen zur Wiederherstellung der …
Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Rekonstruiert beziehungsweise korrigiert stützende Nasenstrukturen, um Atemweg, Stabilität und äußere Kontur in ein funktionell tragfähiges Verhältnis zu bringen. Der Eingriff umfasst plastische Korrektur Nasenseptum/Weichteile zur funktionellen Nasenatmung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei nachgewiesener funktioneller Behinderung, Defekt oder klar umschriebenem Korrekturwunsch nach endonasaler und äußerer Befundanalyse sowie realistischer Zielklärung. Erforderliche Kernleistung: Plastische Korrektur Nasenseptum/Weichteile zur funktionellen Nasenatmung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: nicht für reine kosmetische Rhinoplastik.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1447 | Kernposition | Plastische Korrektur Nasenseptum/Weichteile zur funktionellen Nasenatmung, ggf. inkl. Zusatzleistungen (1439, 1445, 1446, 1456), auch in mehreren Sitzungen. Nur bei funktioneller plastischer Korrektur zur Wiederherstellung der Nasenatmung und vollständig erfüllter Leistungslegende; nicht für reine kosmetische Rhinoplastik. |
| GOÄ-Nr. 445 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Plastische Korrektur von Nasenscheidewand, Weichteilen sowie knöchernem Nasengerüst zur Wiederherstellung der Nasenatmung“ sowie „Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nr. 1447: Nur bei funktioneller plastischer Korrektur zur Wiederherstellung der Nasenatmung und vollständig erfüllter Leistungslegende; nicht für reine kosmetische Rhinoplastik.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 445 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
